EU-Verpackungsverordnung: Neue Verpackungsregeln könnten EU-Verkäufe bremsen

Seit dem 12. August 2026 gelten zentrale Vorgaben der PPWR (Packaging and Packaging Waste Regulation, EU-Verpackungsverordnung). Für Onlinehändler hat die neue EU-Verpackungsverordnung weitreichende Folgen: Wer Waren direkt an Kunden in anderen Mitgliedstaaten verkauft, kann dort registrierungs- und EPR-pflichtig werden. Besonders umstritten ist die Verpflichtung, in anderen EU-Staaten einen Bevollmächtigten für die erweiterte Herstellerverantwortung einzusetzen. Eine von der EU-Kommission selbst vorgeschlagene Entschärfung ist bislang nicht beschlossen.

📌 Auf einen Blick

Die PPWR gilt seit 12. August 2026 in wesentlichen Teilen. Onlinehändler können bei direkten Verkäufen in andere EU-Staaten dort EPR-pflichtig werden und theoretisch bis zu 26 Bevollmächtigte benötigen. Eine geplante Aussetzung der Vertreterpflicht bis 2035 ist bislang nicht umgesetzt.

PPWR: Neue Pflichten belasten Onlinehändler
PPWR: Neue Pflichten belasten Onlinehändler

PPWR trifft auf nationale EPR-Systeme

Die Packaging and Packaging Waste Regulation, kurz PPWR, soll Verpackungsabfälle reduzieren und die Herstellerverantwortung in Europa stärker vereinheitlichen. In der Praxis bleibt die Umsetzung der erweiterten Herstellerverantwortung, kurz EPR, jedoch weiterhin stark national geprägt.

Für Onlinehändler entsteht daraus ein offensichtlicher Widerspruch. Ein deutscher Händler kann seine Produkte grundsätzlich ohne klassische Handelsgrenzen in andere EU-Staaten verkaufen. Bei der Verpackungsverantwortung endet dieser gemeinsame Markt jedoch schnell an nationalen Registrierungs- und Meldesystemen.

Wer Verpackungen oder verpackte Waren erstmals direkt an Endkunden in einem anderen Mitgliedstaat abgibt, kann dort als verantwortlicher Hersteller im Sinne der PPWR gelten. Daraus können Registrierungs-, Melde- und Finanzierungspflichten für die Entsorgung der Verpackungen entstehen.

Zusätzlich sieht die Verordnung vor, dass ein Unternehmen mit Sitz in einem EU-Staat grundsätzlich einen EPR-Bevollmächtigten in einem anderen Mitgliedstaat bestellen muss, wenn es dort entsprechend verantwortlich ist.

Für einen deutschen Händler bedeutet das im Extremfall nicht 27, sondern bis zu 26 Bevollmächtigte. Im eigenen Sitzstaat ist kein zusätzlicher ausländischer Vertreter erforderlich.

Kleine Händler tragen hohe Fixkosten

Das Problem der PPWR liegt für kleine Händler weniger darin, dass sie grundsätzlich für Verpackungen und deren Entsorgung zahlen müssen. Erweiterte Herstellerverantwortung ist bereits seit Jahren Bestandteil europäischer Umweltpolitik.

Problematisch sind vielmehr die Fixkosten und der Verwaltungsaufwand, der durch unterschiedliche nationale Systeme entsteht.

Ein Händler, der in Frankreich mehrere Millionen Euro Umsatz erzielt, kann Kosten für Registrierung, Meldungen und einen lokalen Dienstleister auf ein großes Verkaufsvolumen verteilen. Ein kleiner deutscher Shop mit wenigen Bestellungen pro Jahr nach Frankreich muss dagegen grundsätzlich dieselben nationalen Vorgaben prüfen.

Die EU-Kommission hat diese Problematik selbst beschrieben. Nach ihren Untersuchungen können EPR-Bevollmächtigte je nach Land und Leistungsumfang mehrere hundert bis mehrere tausend Euro pro Jahr kosten. Bei Verkäufen in zahlreiche Mitgliedstaaten summieren sich diese Beträge entsprechend.

Damit kann ein wirtschaftlich fragwürdiges Verhältnis entstehen: Ein Händler erzielt in einem kleinen Auslandsmarkt nur wenige hundert oder tausend Euro Umsatz, verursacht durch die PPWR aber gleichzeitig relevante Fixkosten.

Die naheliegende Reaktion dürfte in solchen Fällen nicht mehr Compliance, sondern weniger grenzüberschreitender Handel sein.

PPWR kennt keine allgemeine Kleinmengen-Ausnahme

Besonders wichtig für kleinere Unternehmen ist, dass die häufig genannte Grenze von zehn Tonnen Verpackungen pro Jahr keine generelle Befreiung von den EPR-Pflichten bedeutet.

Unterhalb dieser Grenze gelten in bestimmten Bereichen vereinfachte Berichtspflichten. Daraus folgt jedoch nicht automatisch, dass sich kleine Händler weder registrieren noch mit der Frage eines Bevollmächtigten beschäftigen müssen.

Damit kann die PPWR selbst Händler treffen, die nur gelegentlich Bestellungen aus einzelnen EU-Staaten erhalten.

Für viele kleinere Shops dürfte deshalb künftig die Frage wichtiger werden, in welche Länder sie überhaupt noch aktiv liefern. Eine Verordnung, die eigentlich Umweltverantwortung vereinheitlichen soll, könnte damit indirekt dazu führen, dass Händler ihre Liefergebiete wieder stärker auf einzelne nationale Märkte begrenzen.

EU-Kommission wollte PPWR-Pflicht selbst entschärfen

Bemerkenswert ist, dass die EU-Kommission das Problem bereits vor dem Anwendungsbeginn der PPWR erkannt hat.

Im Dezember 2025 schlug sie vor, die Pflicht zur Bestellung eines EPR-Bevollmächtigten für innerhalb der EU ansässige Unternehmen bis zum 1. Januar 2035 auszusetzen. Begründet wurde dies unter anderem mit Kosten, Verwaltungsaufwand und möglichen Hindernissen für den Binnenmarkt.

Damit bestätigte ausgerechnet die Institution, die an der europäischen Regulierung maßgeblich beteiligt ist, einen zentralen Kritikpunkt der Händlerverbände.

Die geplante Entlastung wurde jedoch bislang nicht beschlossen. Im Rat stieß der Vorschlag auf erhebliche Vorbehalte. Die Arbeiten wurden im Juni 2026 zunächst gestoppt. Auch das parlamentarische Gesetzgebungsverfahren ist noch nicht abgeschlossen.

Für Händler zählt damit nicht die politische Absicht, sondern die aktuell geltende PPWR.

Marktplätze werden in die PPWR-Kontrolle eingebunden

Die PPWR nimmt nicht nur Händler in die Pflicht. Auch Online-Marktplätze erhalten eine wichtige Rolle bei der Durchsetzung der Herstellerverantwortung.

Plattformen müssen von betroffenen Verkäufern unter anderem Informationen zur EPR-Registrierung einholen und sich nach bestem Bemühen davon überzeugen, dass die Angaben vollständig und verlässlich sind.

Damit wird die Verpackungsregulierung für Händler nicht erst dann relevant, wenn eine nationale Behörde eine Prüfung beginnt. Fehlende Registrierungen können bereits im Verhältnis zu Amazon, eBay und anderen Marktplätzen praktische Folgen haben.

Dieser Ansatz ist aus Sicht der Behörden nachvollziehbar: Plattformen können Verstöße wesentlich effizienter erkennen als zahlreiche nationale Behörden einzelne ausländische Händler.

Für Verkäufer bedeutet die PPWR damit eine zusätzliche Compliance-Ebene.

Auch ohne Bevollmächtigten bleiben nationale Pflichten

Selbst wenn die EU die Vertreterpflicht später tatsächlich aussetzen sollte, wäre das Grundproblem der PPWR nicht vollständig gelöst.

Die nationalen EPR-Systeme verschwinden dadurch nicht. Händler müssten weiterhin prüfen, ob sie in einzelnen Mitgliedstaaten als verantwortlicher Hersteller gelten, welche Registrierung erforderlich ist und welche Meldungen beziehungsweise Entsorgungsbeiträge anfallen.

Die Vertreterpflicht ist damit nur ein Teil eines größeren Problems: Europa verfügt zwar über einen gemeinsamen Warenverkehr, die Herstellerverantwortung für Verpackungen wird aber weiterhin über zahlreiche nationale Systeme organisiert.

Bei der Umsatzsteuer hat die EU mit dem One-Stop-Shop bereits ein zentrales Verfahren geschaffen, über das Unternehmen viele grenzüberschreitende Verpflichtungen gebündelt erledigen können. Eine vergleichbare zentrale EPR-Struktur existiert für die PPWR bislang nicht.

PPWR schafft neue Verwaltungsgrenzen im Binnenmarkt

Kritik an der PPWR als Angriff auf den europäischen Binnenmarkt ist zugespitzt. Ganz von der Hand zu weisen ist sie jedoch nicht.

Das Ziel, Hersteller stärker für Verpackungsabfälle verantwortlich zu machen, steht nicht grundsätzlich im Widerspruch zum freien Warenverkehr. Problematisch wird es dort, wo Händler für vergleichbare Verkäufe in zahlreiche unterschiedliche nationale Registrierungs- und Meldesysteme gezwungen werden.

Gerade für kleinere Unternehmen können diese Fixkosten darüber entscheiden, ob sich der Versand in einzelne EU-Staaten wirtschaftlich noch lohnt.

Die PPWR zeigt damit ein bekanntes europäisches Problem in neuer Form: Die Regeln werden auf EU-Ebene beschlossen, die praktische Durchführung bleibt jedoch teilweise national fragmentiert. Dass die EU-Kommission selbst bereits eine Entschärfung vorgeschlagen hat, zeigt, dass die Belastung nicht nur eine Behauptung betroffener Händlerverbände ist.

Ob daraus ein europäischer EPR-One-Stop-Shop oder eine andere Vereinfachung entsteht, ist offen. Bis dahin müssen Onlinehändler ihre Lieferländer und die dortigen Verpackungspflichten im Rahmen der PPWR deutlich genauer prüfen als bisher.

Faktenbox

PPWR und Onlinehandel
VerordnungPPWR – Packaging and Packaging Waste Regulation, Verordnung (EU) 2025/40
AnwendungZentrale Vorschriften gelten seit 12. August 2026
Betroffene HändlerUnter anderem Onlinehändler mit direkten Verkäufen an Endkunden in anderen EU-Staaten
EPRErweiterte Herstellerverantwortung einschließlich Registrierung, Meldungen und Finanzierung der Verpackungsentsorgung
BevollmächtigteFür einen deutschen Händler theoretisch in bis zu 26 anderen EU-Mitgliedstaaten erforderlich
10-Tonnen-GrenzeErleichtert bestimmte Berichtspflichten, stellt aber keine allgemeine Befreiung von EPR- oder Vertreterpflichten dar
Geplante EntlastungEU-Kommission schlug eine Aussetzung der Vertreterpflicht für EU-Unternehmen bis 1. Januar 2035 vor
StatusDie vorgeschlagene Aussetzung ist bislang nicht beschlossen
MarktplätzeOnline-Plattformen werden bei der Prüfung von EPR-Registrierungsangaben der Verkäufer eingebunden