OLG Frankfurt bestätigt Hinweispflicht bei Kundenbewertungen

Das Oberlandesgericht Frankfurt am Main hat die Anforderungen an Kundenbewertungen im Shop bestätigt. Wer Bewertungen auf seiner Website zeigt, muss transparent darüber informieren, ob und wie deren Echtheit geprüft wird. Ein Hinweis, der erst hinter einem unklar bezeichneten Link sichtbar wird, reicht nach Auffassung der Gerichte nicht aus.

📌 Auf einen Blick

Das OLG Frankfurt hat die Berufung eines Immobilienunternehmens zurückgewiesen. Der Hinweis zur Echtheitsprüfung war hinter „Wettbewerbsrechtliche Hinweise“ verborgen. Grundlage ist § 5b Abs. 3 UWG. Ein weiteres Urteil des OLG Koblenz vom Juni 2026 stützt die Linie.

Kundenbewertungen im Shop: OLG bestätigt Hinweispflicht
Kundenbewertungen im Shop: OLG bestätigt Hinweispflicht

OLG Frankfurt bestätigt Entscheidung der Vorinstanz

Ausgangspunkt des Verfahrens waren Google-Bewertungen, die ein Immobilienunternehmen auf seiner eigenen Website darstellte. Zunächst fehlten Angaben dazu, ob und wie das Unternehmen sicherstellte, dass die veröffentlichten Bewertungen von tatsächlichen Kunden stammten.

Später ergänzte das Unternehmen eine Information, wonach es die Bewertungen nicht auf Echtheit prüfe. Diese Information war allerdings nicht unmittelbar bei den Bewertungen sichtbar. Nutzer mussten zunächst einen aufklappbaren Bereich mit der Bezeichnung „Wettbewerbsrechtliche Hinweise“ öffnen.

Das Landgericht Frankfurt am Main hielt diese Gestaltung für unzureichend. Der Begriff lasse für einen durchschnittlichen Nutzer nicht erkennen, dass sich dahinter Informationen über die Prüfung der Bewertungen verbergen. Zudem werde die Aufklärung erst nach einem zusätzlichen Klick sichtbar. Das Gericht verurteilte das Unternehmen in dem Vertragsstrafeverfahren wegen eines schuldhaften Verstoßes.

Das OLG Frankfurt bestätigte diese Bewertung mit Beschluss vom 19. Mai 2026 und wies die Berufung zurück. Die Wettbewerbszentrale machte die Entscheidung Anfang August öffentlich. Damit ist die bisherige Unsicherheit, ob ein schwer auffindbarer Hinweis für die Informationspflicht ausreichen könnte, zumindest für vergleichbare Gestaltungen deutlich kleiner geworden.

Kundenbewertungen im Shop: Was § 5b UWG verlangt

Die zentrale Vorschrift ist § 5b Abs. 3 UWG. Macht ein Unternehmer Verbraucherbewertungen zugänglich, gelten Informationen darüber als wesentlich, ob und wie er sicherstellt, dass die veröffentlichten Bewertungen von Verbrauchern stammen, die die betreffende Ware oder Dienstleistung tatsächlich erworben oder genutzt haben.

Das bedeutet allerdings nicht, dass Händler jede einzelne Bewertung zwingend selbst auf Echtheit kontrollieren müssen. Findet keine solche Prüfung statt, muss dies transparent kommuniziert werden. Wer dagegen den Eindruck erweckt, Bewertungen stammten von verifizierten Käufern, muss sich zusätzlich mit den strengeren Vorgaben gegen irreführende oder manipulierte Bewertungen auseinandersetzen.

Der Frankfurter Fall zeigt damit eine praktische Schwachstelle vieler Websites: Es genügt nicht unbedingt, die erforderliche Information irgendwo im rechtlichen Kleingedruckten unterzubringen. Der Verbraucher muss erkennen können, dass ein Hinweis gerade die unmittelbar dargestellten Bewertungen betrifft.

Zweites OLG-Urteil erhöht die Relevanz für Händler

Die Entscheidung aus Frankfurt steht inzwischen nicht allein. Das OLG Koblenz entschied am 2. Juni 2026 in einem Verfahren gegen einen Anbieter von Photovoltaikanlagen ebenfalls über fehlende Informationen zu Kundenbewertungen. Das Unternehmen hatte auf seiner Internetseite Bewertungen dargestellt, ohne darüber zu informieren, ob und mit welchen Maßnahmen deren Herkunft überprüft wurde.

Die Berufung gegen das Urteil des Landgerichts Mainz blieb erfolglos. Damit liegen innerhalb kurzer Zeit zwei obergerichtliche Entscheidungen vor, die die Informationspflicht rund um Bewertungen praktisch bestätigen.

Der Unterschied ist für die Praxis interessant: In Koblenz fehlten die Informationen. In Frankfurt waren sie vorhanden, aber so platziert und bezeichnet, dass sie für Nutzer nicht ausreichend erkennbar waren. Für Kundenbewertungen im Shop wird damit nicht nur das „Ob“, sondern zunehmend auch das „Wie“ der Information zum Wettbewerbsrisiko.

Google-Bewertungen sind keine automatische Ausnahme

Besonders relevant für Onlinehändler ist, dass das Frankfurter Verfahren Google-Bewertungen betraf, die auf einer eigenen Unternehmenswebsite dargestellt wurden. Händler sollten daher nicht davon ausgehen, dass der Hinweis auf eine externe Bewertungsplattform automatisch alle Informationspflichten erledigt.

Wer fremde Bewertungen in den eigenen Shop übernimmt oder dort sichtbar macht, sollte prüfen, welche Informationen unmittelbar bei der Darstellung stehen. Entscheidend ist nicht nur die technische Herkunft der Rezensionen, sondern auch, wie der eigene Webauftritt sie gegenüber Verbrauchern präsentiert.

Das betrifft klassische Produktbewertungen ebenso wie Sternebewertungen oder eingebundene Rezensionen externer Plattformen, soweit diese als Verbraucherbewertungen zugänglich gemacht werden. Bei Kundenbewertungen im Shop sollte deshalb auch geprüft werden, ob vorhandene Plugins und Widgets die erforderlichen Informationen überhaupt sichtbar mitliefern.

Kundenbewertungen im Shop sollten technisch überprüft werden

Für Händler ergibt sich aus den Entscheidungen vor allem Handlungsbedarf bei der Darstellung. Ein klar bezeichneter Hinweis unmittelbar im Umfeld der Bewertungen ist risikoärmer als eine Information, die erst über allgemeine Rechtshinweise, das Impressum oder einen nichtssagenden Menüpunkt erreichbar ist.

Dabei sollte der Hinweis sachlich erklären, ob Bewertungen geprüft werden und, falls ja, nach welchem grundlegenden Verfahren. Findet keine Prüfung statt, sollte auch das eindeutig erkennbar sein. Pauschale Aussagen wie „verifizierte Bewertungen“ können problematisch werden, wenn dafür kein belastbares Prüfverfahren existiert.

Der Fall ist zudem ein Beispiel dafür, wie aus einer scheinbar kleinen UX-Frage ein Wettbewerbsthema werden kann. Ein Akkordeon-Menü mag technisch aufgeräumt wirken. Wenn seine Beschriftung den Inhalt verschleiert, hilft die schönste Oberfläche rechtlich wenig.

Zwei OLG-Entscheidungen setzen eine deutlichere Linie

Für Händler ist die Entwicklung deshalb relevanter als die einzelne Frankfurter Entscheidung. Mit Frankfurt und Koblenz liegen nun zwei aktuelle obergerichtliche Entscheidungen vor, die Transparenz bei Bewertungen einfordern.

Wer Kundenbewertungen im Shop nutzt, sollte deshalb nicht nur prüfen, ob ein Echtheitshinweis vorhanden ist, sondern auch, ob er verständlich bezeichnet, leicht auffindbar und inhaltlich eindeutig ist.

Eine allgemeingültige Musterposition für jeden Shop lässt sich daraus nicht ableiten. Die konkrete Gestaltung bleibt eine Frage des Einzelfalls. Die Richtung der Rechtsprechung ist jedoch erkennbar: Informationen zur Herkunft und Prüfung von Bewertungen gehören nicht in ein digitales Versteckspiel.

Faktenbox

Kundenbewertungen im Shop und Echtheitshinweise
OLG Frankfurt am MainBeschluss vom 19.05.2026, Az. 6 U 305/25
VorinstanzLG Frankfurt am Main, Urteil vom 31.10.2025, Az. 3-10 O 103/24
StreitpunktHinweis zur fehlenden Echtheitsprüfung hinter „Wettbewerbsrechtliche Hinweise“
Gesetzliche Grundlage§ 5b Abs. 3 UWG
OLG KoblenzUrteil vom 02.06.2026, Az. 9 U 1015/25
Vorinstanz KoblenzLG Mainz, Urteil vom 26.08.2025, Az. 12 HK O 11/25
PraxisrelevanzInformationen zur Prüfung von Bewertungen müssen klar erkennbar und verständlich dargestellt werden.