Unternehmen haften für KI-Aussagen: OLG Hamm setzt deutliches Signal

Die Chatbot Haftung rückt stärker in den Fokus der Rechtsprechung. Das Oberlandesgericht Hamm hat mit Urteil vom 12. Mai 2026 entschieden, dass ein Unternehmen für irreführende Aussagen seines KI-Chatbots verantwortlich sein kann. Im konkreten Fall ging es um falsche Angaben zu angeblichen Facharztqualifikationen bei einem Anbieter von Schönheitsbehandlungen. Das Urteil ist nicht rechtskräftig, die Revision zum Bundesgerichtshof wurde zugelassen.

📌 Auf einen Blick

Das OLG Hamm bejaht die Chatbot Haftung für irreführende KI-Aussagen im geschäftlichen Verkehr. Entscheidend war, dass der Betreiber den Chatbot auf seiner Webseite einsetzte, dessen Tätigkeitsrahmen bestimmte und falsche Angaben zur Facharztqualifikation technisch hätte verhindern können.

Chatbot Haftung: OLG Hamm sieht Unternehmen in Pflicht
Chatbot Haftung: OLG Hamm sieht Unternehmen in Pflicht

Chatbot Haftung wird zur Compliance-Frage

Das Urteil des OLG Hamm betrifft einen Fall aus dem Gesundheitsbereich, hat aber Bedeutung weit darüber hinaus. Unternehmen, die KI-Chatbots zur Kundenkommunikation einsetzen, können sich nach der Entscheidung nicht darauf zurückziehen, dass die Antworten statistisch erzeugt und nicht einzeln menschlich gesteuert werden. Der Chatbot bleibt aus Sicht des Gerichts ein technisches Mittel, das im geschäftlichen Interesse des Unternehmens eingesetzt wird.

Im Fall des OLG Hamm hatte ein Verbraucherverband gegen einen Anbieter von minimalinvasiven Beautybehandlungen geklagt. Auf der Webseite des Unternehmens beantwortete ein KI-Chatbot Fragen von Nutzern in Echtzeit und ermöglichte zugleich eine Terminbuchung. Auf die Frage, ob die als Ärzte tätigen Geschäftsführer Fachärzte für plastische und ästhetische Chirurgie seien, antwortete der Chatbot mit Ja. Tatsächlich lag eine solche Facharztqualifikation nicht vor.

Besonders problematisch: Der Chatbot nannte außerdem Bezeichnungen wie „Facharzt für ästhetische Medizin“ und „Facharzt für ästhetische Behandlungen“. Diese Facharztbezeichnungen existieren nicht. Damit ging es nicht um eine bloß ungenaue Formulierung, sondern um Angaben, die aus Sicht des Gerichts geeignet waren, Verbraucher über die fachliche Befähigung der Behandler zu täuschen.

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Warum das Gericht die KI-Ausrede nicht akzeptiert

Das beklagte Unternehmen argumentierte, die Antworten des Chatbots seien ihm nicht als eigene geschäftliche Handlung zuzurechnen. Der Chatbot arbeite als KI-System autonom auf Basis statistischer Wahrscheinlichkeiten und werde nicht im Einzelfall gesteuert. Das OLG Hamm folgte dieser Argumentation nicht.

Nach Auffassung des Gerichts kommt es nicht darauf an, ob ein Mitarbeiter die konkrete Antwort geschrieben oder freigegeben hat. Entscheidend sei, dass der Chatbot auf der Unternehmenswebseite eingesetzt wurde, mit potenziellen Kunden kommunizierte und den Absatz der angebotenen Leistungen förderte. Damit handelte der Chatbot im geschäftlichen Rahmen des Unternehmens.

Das sogenannte Black-Box-Problem ändere daran nichts. Auch wenn die konkrete Antwort eines KI-Systems von außen nicht vollständig nachvollziehbar ist, bleibt der Betreiber verantwortlich, wenn er das System in Betrieb nimmt und dessen Einsatzbereich festlegt. Das Gericht verwies dabei auf die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zu softwarebasierten Vertragsdokumentengeneratoren. Auch dort wurde eine automatisiert erzeugte Leistung rechtlich dem Anbieter zugerechnet.

Irreführung durch falsche Facharztangaben

Im Mittelpunkt des Verfahrens stand die Frage, ob die Aussagen des Chatbots eine irreführende geschäftliche Handlung darstellen. Das OLG Hamm bejahte dies. Facharztbezeichnungen haben aus Sicht des Gerichts eine besondere Bedeutung, weil sie beim Verbraucher die Erwartung wecken, dass ein Arzt eine anerkannte Weiterbildung mit bestandener Prüfung abgeschlossen hat.

Gerade bei Schönheitsbehandlungen ist die Qualifikation des Behandlers ein entscheidender Faktor. Wer sich für einen medizinischen oder kosmetisch-medizinischen Eingriff interessiert, wird die fachliche Eignung des Anbieters regelmäßig in seine Entscheidung einbeziehen. Falsche Angaben über Facharzttitel sind daher nicht bloß formale Fehler, sondern können die geschäftliche Entscheidung des Verbrauchers beeinflussen.

Das Gericht ließ auch den Einwand nicht gelten, Nutzer wüssten um die Fehleranfälligkeit von KI und würden Chatbot-Aussagen ohnehin überprüfen. Im Gegenteil ging der Senat davon aus, dass viele Nutzer computergenerierten Antworten besonderes Vertrauen entgegenbringen, weil Maschinen häufig als weniger fehleranfällig wahrgenommen werden als Menschen. Das ist für Unternehmen unbequem, aber plausibel: Wer einen Chatbot prominent in die Kundenkommunikation einbindet, kann später schwer behaupten, dessen Antworten seien eigentlich nicht ernst zu nehmen.

Technische Korrektur nach Abmahnung reichte nicht aus

Nach der Beanstandung ließ das Unternehmen den Chatbot zunächst deaktivieren und anschließend technisch anpassen. Unter anderem wurde eine Prompt-Anweisung implementiert, die bei Fragen zum Begriff „Facharzt“ neutrale Antworten erzeugen sollte. Zusätzlich kam ein Keyword-Filter zum Einsatz, um den unerwünschten Begriff zu unterdrücken.

Für das Gericht zeigte gerade diese nachträgliche Korrektur, dass das Unternehmen Einfluss auf das System hatte. Wenn sich falsche Angaben mit überschaubarem Aufwand unterbinden lassen, spricht das gegen die Behauptung, der Betreiber sei den Antworten seines Chatbots ausgeliefert. Nach Auffassung des OLG Hamm wäre es zumutbar gewesen, solche Vorkehrungen bereits vor der Inbetriebnahme zu treffen.

Das ist der praktische Kern der Entscheidung: Unternehmen müssen Risiken eines KI-Chatbots nicht erst dann adressieren, wenn eine Abmahnung im Postfach liegt. Wer Chatbots in sensiblen Bereichen wie Gesundheit, Finanzen, Recht, Preisangaben, Vertragsbedingungen oder Produktversprechen einsetzt, muss vorher prüfen, welche Fragen naheliegen und welche falschen Antworten geschäftlich oder rechtlich relevant sein können.

Was Unternehmen jetzt prüfen sollten

Die Chatbot Haftung betrifft nicht nur Anbieter im Gesundheitsbereich. Auch Onlinehändler, Marktplätze, Plattformbetreiber, Banken, Versicherer, Reiseanbieter und SaaS-Unternehmen nutzen Chatbots zur Kundenkommunikation. Überall dort, wo KI-Systeme Aussagen zu Eigenschaften, Preisen, Verfügbarkeiten, Qualifikationen, Garantien, Lieferzeiten oder Vertragsbedingungen machen, entsteht ein Haftungsrisiko.

Ein allgemeiner Hinweis wie „KI kann Fehler machen“ dürfte nach dieser Entscheidung kaum ausreichen, um irreführende Aussagen zu neutralisieren. Solche Disclaimer mögen die Erwartungshaltung dämpfen, ersetzen aber keine technische und organisatorische Kontrolle. Unternehmen sollten daher definieren, welche Themen der Chatbot beantworten darf, welche Antworten ausgeschlossen werden müssen und wann eine Übergabe an einen Menschen erforderlich ist.

Sinnvoll sind vor allem Tests mit typischen Kundenfragen, verbindliche Sperrlisten für kritische Begriffe, fachlich geprüfte Wissensdatenbanken, regelmäßige Stichproben und dokumentierte Freigabeprozesse. In sensiblen Bereichen sollte der Chatbot nicht frei spekulieren dürfen, sondern nur auf geprüfte Informationen zugreifen oder bei Unsicherheit ausdrücklich keine Sachauskunft geben.

Ein Signal mit möglicher Wirkung über den Einzelfall hinaus

Das Urteil ist nicht rechtskräftig. Das OLG Hamm hat die Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung zugelassen. Damit kann der Bundesgerichtshof Gelegenheit bekommen, die Chatbot Haftung grundsätzlich einzuordnen. Für Unternehmen ist das keine Entwarnung, sondern eher ein Warnschild.

Die Entscheidung macht deutlich, dass KI im Kundenkontakt nicht als haftungsfreier Experimentierraum behandelt wird. Wer automatisierte Kommunikation einsetzt, profitiert von Skalierung, Geschwindigkeit und geringeren Personalkosten. Die rechtliche Verantwortung wird dadurch aber nicht automatisiert ausgelagert. Der Chatbot mag halluzinieren, haften soll nach der Linie des OLG Hamm der Betreiber.

Faktenbox

Chatbot Haftung im Fall des OLG Hamm
GerichtOberlandesgericht Hamm
Urteil12. Mai 2026, Az. 4 UKl 3/25
StatusNicht rechtskräftig, Revision zum Bundesgerichtshof zugelassen
StreitpunktFalsche Aussagen eines KI-Chatbots über angebliche Facharztqualifikationen
Betroffene BrancheAnbieter von Schönheitsbehandlungen; Signalwirkung für andere Unternehmen mit KI-Chatbots
Rechtlicher KernIrreführende geschäftliche Handlung durch falsche Angaben zur Befähigung und Qualifikation
Wichtig für UnternehmenChatbot-Antworten müssen vor dem Einsatz auf naheliegende Fehlerrisiken geprüft und technisch begrenzt werden
Praktische KonsequenzDisclaimer allein reichen nicht aus, wenn ein Chatbot geschäftlich relevante Falschaussagen ausgibt