Europäische Zollreform: Plattformen werden zu Importeuren

Die europäische Zollreform ist endgültig durch das Europäische Parlament gebilligt worden. Damit rücken Plattformen und Anbieter aus Drittstaaten bei Direktverkäufen an EU-Verbraucher zollrechtlich in die Rolle des Importeurs – einschließlich Daten-, Abgaben- und Compliancepflichten.

📌 Auf einen Blick

Plattformen oder Anbieter werden bei B2C-Direktimporten als verantwortliche Importeure behandelt. Zusätzlich zum seit Juli geltenden Drei-Euro-Zoll kommt spätestens ab 1. November 2026 eine eigenständige Bearbeitungsgebühr hinzu, deren Höhe noch nicht feststeht.

Europäische Zollreform: Plattformen werden zu Importeuren
Europäische Zollreform: Plattformen werden zu Importeuren

Europäische Zollreform verlagert die Verantwortung

Das Europäische Parlament hat am 16. September 2026 den neuen EU-Zollkodex gebilligt. Der Rat hatte seine endgültige Zustimmung bereits am 3. September erteilt. Damit ist das Gesetzgebungsverfahren abgeschlossen. Die europäische Zollreform tritt nach der Veröffentlichung im Amtsblatt am folgenden Tag in Kraft; der größte Teil der neuen Vorschriften ist grundsätzlich zwölf Monate später anzuwenden.

Für den Onlinehandel ist entscheidend, dass der einzelne Käufer bei Direktimporten nicht länger der naheliegende zollrechtliche Verantwortliche bleiben soll. Bei B2C-Fernverkäufen aus Drittstaaten gilt künftig entweder der Anbieter oder die den Verkauf vermittelnde Plattform als Importeur. Wer diese Rolle übernimmt, richtet sich nach der konkreten Abwicklung zwischen Verkäufer und Plattform. Die Mitteilung des Europäischen Parlaments zur Zollreform beschreibt die Abstimmung als letzten Schritt des Verfahrens.

Plattformen müssen Daten, Abgaben und Konformität absichern

Der Importeur muss den Zollbehörden die benötigten Informationen bereitstellen, Zölle und weitere Abgaben zahlen oder absichern und geeignete Nachweise aufbewahren. Hinzu kommt die Verantwortung dafür, dass die eingeführten Waren den produktbezogenen und weiteren nichtfinanziellen Vorschriften entsprechen, die von den Zollbehörden anzuwenden sind. Dazu zählen je nach Produkt unter anderem Vorgaben zu Sicherheit, Umwelt, Gesundheit oder geistigem Eigentum.

Die europäische Zollreform ist dennoch kein Blankoscheck für eine allgemeine Überwachungspflicht. Der Gesetzestext stellt klar, dass Vermittlungsdienste nicht pauschal jedes Angebot überwachen müssen. Entscheidend ist vielmehr, wer bei einem konkreten Fernverkauf als Importeur benannt wird und welche Angaben für die Einfuhr vorliegen müssen.

Anbieter und Plattformen ohne Niederlassung in der EU benötigen grundsätzlich einen indirekten Zollvertreter in der Union. Dieser kann eigene Verantwortung übernehmen und benötigt für die Abfertigung von Fernverkäufen einen passenden AEO- oder „Trust and Check“-Status. Damit wird der Vertreter von der Formalität zum möglichen Haftungsträger. Wie anspruchsvoll die grenzüberschreitende Abwicklung bereits unter den Übergangsregeln ist, zeigt auch die neue Zollabwicklung für Händler aus Großbritannien.

Drei-Euro-Zoll und Bearbeitungsgebühr sind getrennte Abgaben

Die europäische Zollreform bringt keine bloße Umbenennung des seit dem 1. Juli 2026 geltenden Pauschalzolls. Dieser vorübergehende Zoll beträgt bei vielen B2C-Einfuhren bis 150 Euro drei Euro je Warenposition beziehungsweise Kombination aus Zolltarifklassifizierung und Ursprung. Die Hintergründe und Auswirkungen des Wegfalls der 150-Euro-Zollfreigrenze wurden bereits ausführlich eingeordnet.

Neu hinzu kommt eine eigenständige EU-Bearbeitungsgebühr für Waren aus Drittstaaten, die im Fernverkauf direkt in den freien Verkehr überführt werden. Der endgültige Gesetzestext sieht einen festen Betrag je zollrechtlichem Artikel vor und begrenzt die Gebühr nicht ausdrücklich auf Sendungen bis 150 Euro. Ihre Höhe muss die EU-Kommission noch per delegiertem Rechtsakt festlegen. Die Mitgliedstaaten sollen die Gebühr spätestens ab dem 1. November 2026 erheben; anschließend soll ihre Höhe alle zwei Jahre anhand der tatsächlichen Abfertigungskosten überprüft werden.

Für Waren, die zunächst gebündelt in ein besonderes Zolllager in der EU eingeführt und erst anschließend an Kunden verschickt werden, ist eine niedrigere Gebühr vorgesehen. Das schafft einen handfesten Anreiz, Lieferketten von Millionen Einzelpaketen auf konsolidierte Importe umzustellen. Rechtlich soll die Gebühr nicht der Verbraucher schulden. Wirtschaftlich bleibt dennoch offen, ob Plattformen und Händler sie über Produktpreise, Versandkosten oder Verkäufergebühren weiterreichen.

Systematische Verstöße können teuer werden

Die europäische Zollreform verlangt auch bei den Sanktionen den Blick ins Kleingedruckte. Ein einzelner Datenfehler löst nicht automatisch eine Millionenstrafe aus. Als systematisch gilt ein Verstoß erst, wenn eine erhebliche Zahl von Kontrollen innerhalb eines Kalendermonats in einer hinreichend repräsentativen Zahl von Fällen Nichtkonformität zeigt.

Für einen solchen systematischen Verstoß müssen die Mitgliedstaaten Geldbußen von mindestens einem bis höchstens vier Prozent des Gesamtwerts der Waren vorsehen, die das betreffende Unternehmen in den vorhergehenden zwölf Monaten in die EU eingeführt hat. Wird innerhalb von sechs Monaten ein weiterer systematischer Verstoß festgestellt, steigt der Rahmen auf mindestens drei bis höchstens sechs Prozent. Zusätzlich können Zollprivilegien ausgesetzt oder entzogen und Unternehmen als Hochrisikoakteure eingestuft werden.

Für europäische Händler kann ein konsequenter Vollzug den Wettbewerbsnachteil gegenüber falsch deklarierten oder nicht rechtskonformen Direktimporten verringern. Automatisch geschieht das jedoch nicht. Die Erfahrungen mit scheinbar deutschen China-Shops und intransparenten Lieferketten zeigen, dass eine EU-Adresse oder deutschsprachige Website wenig über den tatsächlichen Warenfluss aussagt.

Der Data Hub wird zum Prüfstein der Reform

Die europäische Zollreform schafft außerdem eine EU-Zollbehörde mit Sitz in Lille und einen zentralen EU Customs Data Hub. Für den E-Commerce soll der Hub ab dem 1. Juli 2028 genutzt werden. Weitere Importeure und Exporteure können ab März 2031 freiwillig wechseln; ab März 2034 wird die Nutzung für den allgemeinen Warenverkehr verpflichtend. Das System soll mindestens 111 bestehende IT-Systeme ersetzen.

Für Plattformen, Händler, Zollvertreter und Logistiker beginnt die Arbeit deutlich früher. Sie müssen Produktkennungen, Zolltarifnummern, Ursprung, Warenwerte, Lieferwege und Konformitätsnachweise konsistent zusammenführen. Die europäische Zollreform verschiebt Verantwortung damit nicht nur auf dem Papier. Sie macht Datenqualität zum Eintrittspreis für den europäischen Markt. Offen bleiben vor allem die Höhe der Bearbeitungsgebühr, die praktische Aufteilung der Verantwortung in Plattformverträgen und die Frage, wie einheitlich die Mitgliedstaaten die neuen Regeln tatsächlich durchsetzen.

Faktenbox

Europäische Zollreform für den E-Commerce
ParlamentsbeschlussEndgültige Zustimmung am 16. September 2026
ImporteursrolleJe nach Abwicklung übernimmt sie der Anbieter oder die vermittelnde Plattform
BearbeitungsgebührSpätestens ab 1. November 2026; Höhe wird noch von der EU-Kommission festgelegt
Sanktionen1 bis 4 Prozent bei systematischem Verstoß, 3 bis 6 Prozent bei erneutem Verstoß binnen sechs Monaten
EU Customs Data HubFür den E-Commerce ab 1. Juli 2028, allgemein verpflichtend ab März 2034