KI-Akquise bei Immobilien: Wettbewerbszentrale beanstandet weiteres System

Die Wettbewerbszentrale geht erneut gegen ein KI-gestütztes Akquise-System für Immobilienmakler vor. Beanstandet wurde ein Anbieter, der ein Tool zur automatischen Lead-Generierung beworben hatte. Nach Auffassung der Wettbewerbszentrale verleitet die KI-Akquise bei Immobilien Makler dazu, private Inserenten ohne ausdrückliche Einwilligung zu kontaktieren. Der Anbieter hat sich inzwischen zur Unterlassung verpflichtet.

📌 Auf einen Blick

Die Wettbewerbszentrale beanstandet erneut ein System für KI-Akquise bei Immobilien. Der Kernvorwurf: Private Inserenten werden ohne ausdrückliche Einwilligung automatisiert kontaktiert. Bereits im Januar 2026 hatte das LG Augsburg die Werbung für ein ähnliches System untersagt.

KI-Akquise bei Immobilien: Wettbewerbszentrale beanstandet weiteres System
KI-Akquise bei Immobilien: Wettbewerbszentrale beanstandet weiteres System

KI-Akquise bei Immobilien wird zum rechtlichen Prüfstein

Automatisierte Lead-Generierung klingt für Immobilienmakler zunächst nach einem naheliegenden Produktivitätsversprechen. Portale werden durchsucht, passende Inserate werden ausgewählt, potenzielle Verkäufer erhalten eine Nachricht. Was aus Vertriebssicht effizient wirkt, wird rechtlich schnell heikel.

Im aktuellen Fall durchsuchte das beanstandete KI-Akquise-System Immobilienportale nach Inseraten von Privatpersonen. Anschließend konnte das Maklerunternehmen entscheiden, welche Inserate zum eigenen Profil passen. Danach versendete die KI automatisierte Nachrichten an die ausgewählten Inserenten.

Genau an dieser Stelle setzt die Kritik der Wettbewerbszentrale an. Ein privates Immobilieninserat ist keine Einladung an Makler, ungefragt Werbung zu senden. Nach dem UWG benötigen Immobilienmakler für eine solche Kontaktaufnahme eine ausdrückliche Einwilligung. Die KI-Akquise bei Immobilien ersetzt diese Einwilligung nicht. Sie macht die Kontaktaufnahme nur schneller, skalierbarer und damit aus Sicht der Wettbewerbszentrale problematischer.

Ohne Einwilligung bleibt die Kontaktaufnahme unzulässig

Die Wettbewerbszentrale sieht in solchen Systemen ein Modell, das darauf ausgelegt ist, Verbraucher mit belästigender Werbung zu konfrontieren. Dabei ist es unerheblich, ob die Nachricht von einem Mitarbeiter geschrieben oder durch eine KI ausgelöst wird. Entscheidend bleibt, ob der private Inserent zuvor ausdrücklich in die Kontaktaufnahme eingewilligt hat.

Auch eine manuelle Vorauswahl durch das Maklerunternehmen ändert daran wenig. Wenn Mitarbeiter lediglich entscheiden, welche Inserate zur Zielgruppe passen, entsteht daraus keine Zustimmung des Inserenten. Die technische und organisatorische Zwischenschicht beseitigt das Einwilligungsproblem nicht. Sie verpackt es nur in ein professionell wirkendes System.

Für Immobilienmakler ist das ein wichtiger Punkt. Wer KI-Akquise bei Immobilien nutzt, kann sich nicht allein auf die Aussagen eines Softwareanbieters verlassen. Maßgeblich ist, ob der konkrete Einsatz rechtskonform möglich ist. Fehlt die Einwilligung, kann aus einem vermeintlich modernen Vertriebskanal ein abmahnfähiger Vorgang werden.

Werbung für das System kann bereits unlauter sein

Bemerkenswert ist, dass die Wettbewerbszentrale nicht erst die konkrete Nutzung durch Makler kritisiert. Beanstandet wurde bereits die Werbung für das KI-Akquise-System. Die Begründung: Wenn ein System nach ihrer Auffassung nicht rechtskonform betrieben werden kann, kann schon dessen Bewerbung als Akquise-Lösung unlauter sein.

Im aktuellen Fall hatte der Anbieter nach Angaben der Wettbewerbszentrale keine ausdrückliche Aussage zur Rechtssicherheit seiner KI-Anwendung getroffen. Das änderte jedoch nichts an der Bewertung. Anders gesagt: Auch wer nicht mit angeblicher Rechtssicherheit wirbt, ist nicht automatisch auf der sicheren Seite. Entscheidend ist die Funktion des Systems selbst.

Damit wird die KI-Akquise bei Immobilien auch für Softwareanbieter zu einem Compliance-Thema. Es reicht nicht, ein Tool als technische Lösung für Lead-Generierung zu positionieren. Wenn die praktische Nutzung typischerweise auf eine werbliche Kontaktaufnahme ohne Einwilligung hinausläuft, steht bereits das Geschäftsmodell im Raum.

LG Augsburg hatte ähnliches System bereits untersagt

Der aktuelle Fall steht nicht isoliert. Bereits im Januar 2026 hatte die Wettbewerbszentrale vor dem Landgericht Augsburg ein Versäumnisurteil gegen den Anbieter eines ähnlichen Tools erreicht. Das Gericht untersagte die Werbung für ein KI-Akquise-System, das automatisch Kontaktdaten privater Immobilien-Inserenten im Internet erfasste und an Makler weitergab. Das Urteil datiert vom 8. Januar 2026 und trägt das Aktenzeichen 2 HK O 4274/25.

In diesem früheren Verfahren war zusätzlich relevant, dass der Anbieter mit der Vermeidung von Rechtsrisiken geworben hatte. Das System sollte angeblich erkennen, wenn Inserenten keine Makleranfragen wünschen. Aus Sicht der Wettbewerbszentrale war genau diese Aussage irreführend. Denn das Aussortieren ausdrücklich ablehnender Inserate bedeutet nicht, dass alle übrigen Inserenten einer Kontaktaufnahme zugestimmt haben.

Diese Argumentation verschärft die praktische Lage für die Branche. Die Abwesenheit eines Widerspruchs ist keine Einwilligung. Wer diesen Unterschied ignoriert, verwechselt Datenauswertung mit Zustimmung. Gerade bei automatisierten Systemen ist das kein Detail, sondern der Kern des Problems.

Datenschutzrecht erhöht den Druck zusätzlich

Neben dem Wettbewerbsrecht spielen auch datenschutzrechtliche Fragen eine Rolle. Bei der KI-Akquise bei Immobilien werden personenbezogene Daten privater Inserenten erhoben, ausgewertet und für eine werbliche Kontaktaufnahme genutzt. Ohne tragfähige Rechtsgrundlage kann dies datenschutzrechtlich problematisch sein.

Ein ähnliches Muster hatte die Wettbewerbszentrale bereits bei Tippgeber-Modellen in der Immobilienvermittlung kritisiert. Dort ging es um private Hinweise auf mögliche Verkaufsobjekte, häufig verbunden mit Provisionszahlungen. Auch in solchen Fällen kann die Weitergabe personenbezogener Daten ohne Einwilligung rechtlich angreifbar sein.

Für Makler und Anbieter entsteht damit eine doppelte Risikozone. Einerseits kann die Kontaktaufnahme als unzumutbare Belästigung nach dem UWG bewertet werden. Andererseits stellt sich die Frage, ob Erhebung, Verarbeitung und Weitergabe der Daten datenschutzrechtlich zulässig sind. Die KI löst diese Fragen nicht. Sie macht sie sichtbarer.

Was Makler und Anbieter jetzt beachten sollten

Immobilienmakler sollten genau prüfen, welche Lead-Systeme sie einsetzen und wie diese funktionieren. Kritisch sind vor allem Tools, die Immobilienportale automatisiert auslesen, private Inserenten identifizieren, Kontaktdaten erfassen oder Nachrichten vorbereiten beziehungsweise versenden.

Anbieter solcher Systeme sollten ihre Werbung ebenfalls überprüfen. Begriffe wie automatische Lead-Generierung, risikofreie Akquise oder intelligente Kontaktvermeidung können problematisch werden, wenn der rechtliche Kernpunkt ungelöst bleibt. Ohne ausdrückliche Einwilligung der Inserenten bleibt die KI-Akquise bei Immobilien kein harmloses Effizienzwerkzeug, sondern ein rechtliches Risiko mit Ansage.

Für die Branche ist die Botschaft deutlich: Digitalisierung ersetzt keine Rechtsgrundlage. Wer private Inserenten kontaktiert, braucht mehr als ein gutes Tool und ein passendes Zielgruppenprofil. Er braucht eine wirksame Einwilligung. Alles andere ist Akquise nach dem Prinzip Hoffnung.

Faktenbox

KI-Akquise bei Immobilien: zentrale Fakten
ThemaDie Wettbewerbszentrale beanstandet erneut ein KI-Akquise-System für Immobilienmakler.
Datum20. Mai 2026
FunktionsweiseDas Tool durchsuchte Immobilienportale nach privaten Inseraten und kontaktierte ausgewählte Inserenten automatisiert.
KernproblemNach Auffassung der Wettbewerbszentrale fehlte die ausdrückliche Einwilligung der privaten Inserenten zur werblichen Kontaktaufnahme.
Rechtlicher BezugIm Fokus stehen unzumutbare Belästigung nach UWG sowie Fragen zur Erhebung und Weitergabe personenbezogener Daten.
Frühere EntscheidungDas LG Augsburg untersagte am 8. Januar 2026 die Werbung für ein ähnliches KI-Akquise-System, Az. 2 HK O 4274/25.
Folge für AnbieterSchon die Werbung für ein System kann unlauter sein, wenn dessen Betrieb nach Auffassung der Wettbewerbszentrale nicht rechtskonform möglich ist.
Folge für MaklerMakler sollten automatisierte Lead-Systeme prüfen und keine Kontaktaufnahme ohne ausdrückliche Einwilligung auslösen.