Urteil gegen Immobilienscout24: Irreführende Werbung und Datenschutzverstöße
Das Landgericht Berlin hat ein weitreichendes Urteil gegen Immobilienscout24 [PDF] gefällt. Das Immobilienportal darf nicht länger mit irreführenden Aussagen für den kostenpflichtigen SCHUFA-BonitätsCheck werben und wurde zudem für unzulässige Datenerhebungen über ein Online-Formular gerügt. Die Klage des Verbraucherzentrale Bundesverbands (vzbv) hatte damit in vollem Umfang Erfolg.
Irreführende Werbung für den SCHUFA-BonitätsCheck
Inhaltsverzeichnis
Im Mittelpunkt des Urteils gegen Immobilienscout24 stand die Werbung für den sogenannten SCHUFA-BonitätsCheck, der auf der Plattform für 29,95 Euro angeboten wurde. Das Unternehmen hatte das Produkt unter anderem mit Aussagen beworben, die nahelegten, dass Vermieter schon bei Wohnungsbesichtigungen eine Bonitätsauskunft verlangen dürfen.
So hieß es auf der Plattform beispielsweise: „Immer häufiger verlangen Vermieter schon bei der Besichtigung einen SCHUFA-BonitätsCheck. Weisen Sie Ihre Zuverlässigkeit bei uns einfach nach.“
Nach Ansicht des vzbv entstand dadurch der falsche Eindruck, dass bereits in einem sehr frühen Stadium des Mietprozesses eine solche Auskunft zwingend erforderlich sei. Das Landgericht Berlin bestätigte diese Einschätzung. Rechtlich dürfen Vermieter eine Bonitätsauskunft erst kurz vor Vertragsabschluss verlangen, wenn der Mietvertrag im Wesentlichen bereits ausgehandelt ist.
Gericht sieht klare Irreführung
Das Urteil gegen Immobilienscout24 betont, dass die Werbeaussagen geeignet waren, Wohnungssuchende in die Irre zu führen. Die Hinweise auf die tatsächliche Rechtslage seien zwar vorhanden gewesen, jedoch weniger prominent platziert als die irreführenden Aussagen. Für das Gericht war damit der Tatbestand der Irreführung erfüllt.
Damit folgte das Gericht der Argumentation des vzbv, dass Wohnungssuchende durch diese Werbung zum Kauf des Zusatzprodukts gedrängt wurden. Angesichts des angespannten Wohnungsmarktes in deutschen Großstädten sei der Druck auf Interessenten ohnehin hoch, sodass eine zusätzliche Belastung durch unklare Hinweise unzulässig sei.
Datenschutzrechtliche Verstöße durch Selbstauskunft
Neben der Werbung untersagte das Gericht auch die Praxis von Immobilienscout24, personenbezogene Daten über ein Formular zur „Selbstauskunft“ ohne ausreichende Rechtsgrundlage zu erheben. Nutzer konnten dort sensible Informationen wie Beschäftigungsart, Einkommen oder persönliche Lebensumstände hinterlegen.
Auf der Webseite wurde dies mit dem Hinweis beworben: „Die digitale Selbstauskunft von Immobilienscout24 ist sicher, datenschutzkonform und hilft dem Anbieter, ein besseres Bild von Ihnen zu machen.“
Das Landgericht Berlin stellte klar, dass es an einer freiwilligen und eindeutigen Einwilligung zur Verarbeitung dieser Daten fehlte. Damit lag ein Verstoß gegen die Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) vor.
Das Urteil gegen Immobilienscout24 datiert vom 19. Juni 2025 (Az. 52 O 65/23) und ist noch nicht rechtskräftig. Die Immobilien Scout GmbH hat Berufung beim Kammergericht Berlin eingelegt (Az. 5 U 63/25). Eine endgültige Entscheidung steht damit noch aus.
Bedeutung des Urteils für Verbraucher
Das Urteil gegen Immobilienscout24 könnte Signalwirkung für andere Plattformen haben, die ähnliche Zusatzprodukte oder Datenabfragen anbieten. Es verdeutlicht, dass Transparenz und rechtliche Korrektheit im Umgang mit Verbrauchern eine zentrale Rolle spielen müssen.
Der vzbv begrüßte die Entscheidung und betonte, dass Wohnungssuchende nicht durch irreführende Werbung oder unnötige Datenabfragen unter Druck gesetzt werden dürfen. Für die Immobilienbranche insgesamt könnte das Verfahren ein Anlass sein, Marketingstrategien und Datennutzung kritisch zu überprüfen.
Da das Verfahren in die nächste Instanz geht, bleibt abzuwarten, ob das Kammergericht Berlin die Einschätzung des Landgerichts bestätigt. Sollte die Berufung erfolglos bleiben, wäre das Urteil ein wichtiger Präzedenzfall im Spannungsfeld zwischen Verbraucherrechten, Werbung und Datenschutz.
Faktenbox
| Fakten zum Urteil gegen Immobilienscout24 | |
|---|---|
| Gericht | Landgericht Berlin |
| Datum | 19. Juni 2025 |
| Aktenzeichen | 52 O 65/23 |
| Kläger | Verbraucherzentrale Bundesverband (vzbv) |
| Kernpunkte | Irreführende Werbung für SCHUFA-BonitätsCheck, unzulässige Datenerhebung |
| Status | Berufung beim Kammergericht Berlin (Az. 5 U 63/25) eingelegt |
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