Keine Profile ohne Einwilligung: Urteil zum Facebook Freunde-Finder

Das Landgericht Berlin II hat in einem Urteil [PDF] entschieden, dass die Erhebung personenbezogener Daten von Personen ohne Nutzerkonto über den Facebook Freunde-Finder rechtswidrig ist. Im Rechtsstreit zwischen dem Verbraucherzentrale Bundesverband (vzbv) und Meta Platforms Ireland Limited stellte die Zivilkammer 15 fest, dass für die Verarbeitung von Informationen unbeteiligter Dritter keine ausreichende Rechtsgrundlage vorliegt. Zudem untersagte das Gericht dem Unternehmen, Nutzungsprofile für Werbezwecke ohne eine explizite Einwilligung der Mitglieder zu erstellen.

📌 Auf einen Blick

Das Landgericht Berlin II hat die Nutzung der Funktion Facebook Freunde-Finder zur Erfassung von Daten nicht registrierter Personen untersagt. Zudem wurde Meta verpflichtet, die Erstellung von Werbeprofilen für registrierte Nutzer nur noch nach einer eindeutigen Einwilligung durchzuführen.

Keine Profile ohne Einwilligung: Urteil zum Facebook Freunde-Finder
Keine Profile ohne Einwilligung: Urteil zum Facebook Freunde-Finder

Der Hintergrund des Urteils zum Facebook Freunde-Finder

Die rechtliche Auseinandersetzung begann bereits im Jahr 2018, als der vzbv die Datenschutzpraktiken von Facebook beanstandete. Im Fokus stand dabei die Funktion, mit der registrierte Nutzer ihre Kontakte vom Endgerät auf die Server von Meta hochladen können. Durch den Facebook Freunde-Finder gelangen nicht nur Informationen über bestehende Mitglieder an das Netzwerk, sondern auch Kontaktdaten von Personen, die keinen Nutzungsvertrag mit Meta geschlossen haben. Zu diesen Daten gehörten zum Zeitpunkt der Klageerhebung neben Namen und Telefonnummern teilweise auch Bilder sowie Protokolldaten über Anrufe und SMS, sogenannte Metadaten.

Das Verfahren war längere Zeit ausgesetzt, um die Klagebefugnis von Verbraucherverbänden in Datenschutzfragen durch den Europäischen Gerichtshof und den Bundesgerichtshof klären zu lassen. Nachdem diese im Frühjahr 2025 höchstrichterlich bestätigt wurde, konnte das Landgericht Berlin den Fall nun abschließend bewerten.

Rechtliche Bewertung der Datenverarbeitung von Nicht-Nutzern

Das Gericht stellte klar, dass Meta im Rahmen der Funktion Facebook Freunde-Finder als datenschutzrechtlicher Verantwortlicher agiert und nicht, wie vom Unternehmen angeführt, lediglich als Auftragsverarbeiter des Nutzers. Die Kammer begründete dies damit, dass Meta autonom über den Umfang und die Zwecke der Datennutzung entscheidet. Für die Verarbeitung der Daten von Nicht-Nutzern fehle es an einer wirksamen Einwilligung gemäß Art. 6 Abs. 1 lit. a) DSGVO.

Auch eine Rechtfertigung über das berechtigte Interesse des Unternehmens nach Art. 6 Abs. 1 lit. f) DSGVO wies das Gericht zurück. In der Interessenabwägung überwogen die Grundrechte der betroffenen Personen. Ein Durchschnittsverbraucher müsse nicht damit rechnen, dass seine Daten ohne eigene Registrierung von sozialen Netzwerken erfasst und gespeichert werden. Das Ziel der Datenschutzgrundverordnung, dem Einzelnen Datenautonomie zu verschaffen, stünde einer massenhaften Speicherung von Kontaktdaten unbeteiligter Dritter entgegen.

Profilbildung für Werbezwecke und die Rolle der Einwilligung

Ein weiterer zentraler Punkt des Urteils betrifft die Zusammenstellung von Nutzungsprofilen für personalisierte Werbung. Meta argumentierte, dass die Verarbeitung von Daten aus eigenen Quellen für diesen Zweck zur Vertragserfüllung erforderlich sei. Das Landgericht Berlin II folgte hierbei der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs und verneinte eine solche Erforderlichkeit.

Die Anzeige personalisierter Inhalte sei zwar für Nutzer nützlich, aber nicht objektiv unerlässlich, um die Dienste eines sozialen Netzwerks anzubieten. Vielmehr stehe das monetäre Eigeninteresse von Meta im Vordergrund, Werbeflächen effizient zu vermarkten. Da Meta zum Zeitpunkt der beanstandeten Handlungen keine eindeutige, bestätigende Einwilligung der Nutzer eingeholt hatte, wurde diese Praxis als rechtswidrig eingestuft.

Teilweise Abweisung der Klage und Blick auf das Verfahren

Trotz der Erfolge hinsichtlich des Facebook Freunde-Finder und der Werbeprofile wurde die Klage in anderen Punkten abgewiesen. Der vzbv konnte nicht ausreichend belegen, dass Meta auch von nicht registrierten Besuchern der Webseite Nutzungsprofile zu Werbezwecken erstellt. Ebenso hielt das Gericht die Einwilligungsprozesse bei der freiwilligen Angabe besonders sensibler Daten, wie religiöser Ansichten oder Gesundheitsinformationen, für ausreichend transparent und rechtmäßig.

Das Urteil vom 2. Dezember 2025 ist zum aktuellen Zeitpunkt noch nicht rechtskräftig. Meta hat bereits Berufung eingelegt, während der vzbv hinsichtlich der abgewiesenen Punkte eine Anschlussberufung angekündigt hat. Damit wird der Komplex rund um den Facebook Freunde-Finder und die datenschutzrechtlichen Grenzen der Profilbildung die Justiz in der nächsten Instanz weiter beschäftigen.

Faktenbox

Details zum Gerichtsverfahren
GerichtLandgericht Berlin II, Zivilkammer 15
Aktenzeichen15 O 569/18
Urteilsdatum02.12.2025
KlägerVerbraucherzentrale Bundesverband e.V. (vzbv)
BeklagteMeta Platforms Ireland Limited
KerninhaltVerbot der Verarbeitung von Nicht-Nutzer-Daten via Facebook Freunde-Finder ohne Einwilligung
OrdnungsmittelOrdnungsgeld bis zu 250.000 € oder Ordnungshaft bei Zuwiderhandlung