Unzulässige Direktwerbung über Microsoft Teams

Die Wettbewerbszentrale warnt vor einer neuen Form unlauterer Werbung: Unzulässige Direktwerbung über Microsoft Teams wird zunehmend eingesetzt, um Personen und Unternehmen ohne deren Zustimmung zu erreichen. Diese Praxis betrifft sowohl Verbraucher als auch Geschäftskunden und wird von der Wettbewerbszentrale als klarer Verstoß gegen das UWG bewertet.

Unzulässige Direktwerbung über Microsoft Teams
Unzulässige Direktwerbung über Microsoft Teams

Wettbewerbszentrale schlägt Alarm

Nach aktuellen Erkenntnissen nutzen Anbieter Microsoft Teams, um über E-Mail-Adressen werbliche Nachrichten zu versenden. Die Adressaten erhalten diese Werbung, ohne jemals eine ausdrückliche Einwilligung erteilt zu haben. Die Wettbewerbszentrale macht deutlich, dass Unzulässige Direktwerbung über Microsoft Teams nach § 7 Abs. 2 Nr. 2 UWG unzulässig ist.

Betroffen sind nicht nur private Nutzer, sondern auch Unternehmen, etwa im Bereich Konsumgüter oder Personaldienstleistungen. Damit erweitert sich der Kreis der Fälle, in denen digitale Kanäle für unerlaubte Werbeansprachen missbraucht werden.

Rechtliche Grundlage nach dem UWG

Das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) untersagt Werbung über elektronische Post ohne vorherige Zustimmung. Unter diesen Begriff fallen neben klassischen E-Mails auch SMS, Nachrichten in sozialen Netzwerken sowie die Nutzung von Collaboration Software wie Microsoft Teams oder Zoom.

Aus rechtlicher Sicht gilt somit: Unzulässige Direktwerbung über Microsoft Teams ist nicht anders zu bewerten als Spam-Mails oder Werbenachrichten über Messenger-Dienste. Unternehmen, die diesen Weg nutzen, verstoßen gegen das UWG.

Vergleichbare Fälle in der Vergangenheit

Die Rechtsprechung hat mehrfach bestätigt, dass Empfänger vor unerwünschter elektronischer Post geschützt werden müssen. In früheren Urteilen wurden unaufgeforderte Nachrichten über soziale Medien oder Messenger bereits als rechtswidrig eingestuft.

Die aktuelle Einordnung reiht sich in diese Linie ein. Es macht keinen Unterschied, ob die Ansprache über einen klassischen Messenger erfolgt oder ob sie – wie nun beobachtet – als Unzulässige Direktwerbung über Microsoft Teams durchgeführt wird.

Folgen für Unternehmen

Unternehmen, die auf diese Art der Ansprache setzen, riskieren Abmahnungen, Unterlassungsklagen und mögliche Schadensersatzforderungen. Zusätzlich drohen Imageschäden, wenn Geschäftspartner oder Kunden auf unerwünschte Werbung stoßen.

Die Wettbewerbszentrale betont, dass gerade im B2B-Bereich ein hohes Risiko besteht, da Microsoft Teams von vielen Unternehmen täglich genutzt wird. Wer hier auf Unzulässige Direktwerbung über Microsoft Teams setzt, handelt nicht nur rechtswidrig, sondern untergräbt auch das Vertrauen in die geschäftliche Kommunikation.

Ausblick: Weitere Prüfungen möglich

Die Wettbewerbszentrale kündigte an, die Entwicklung aufmerksam zu verfolgen. Sollte die Zahl der Fälle steigen, könnten weitere rechtliche Schritte eingeleitet werden. Für die Praxis bedeutet dies, dass Unternehmen ihre Marketingstrategien streng an den gesetzlichen Vorgaben ausrichten müssen.

Deutlich wird damit: Neue digitale Kanäle sind keinesfalls rechtsfreie Räume. Auch für Collaboration Tools gelten die etablierten Grundsätze – Unzulässige Direktwerbung über Microsoft Teams bleibt verboten.

Direktwerbung über Microsoft Teams
Betroffene Kommunikationsform Nachrichten über Microsoft Teams (B2C und B2B)
Rechtsgrundlage § 7 Abs. 2 Nr. 2 UWG – Werbung über elektronische Post
Einwilligungspflicht Vorherige ausdrückliche Zustimmung des Adressaten erforderlich
Risiken für Unternehmen Abmahnungen, Unterlassungsklagen, Reputationsschäden
Vergleichbare Anwendungen Zoom, Messenger-Dienste, soziale Netzwerke