Digitale Ermittlungsmaßnahmen: Bundesministerium der Justiz regelt Datenanalyse und Bildabgleich neu

Das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz (BMJ) hat am 12. März 2026 einen Referentenentwurf zur Änderung der Strafprozessordnung veröffentlicht, der die Einführung neuer Befugnisse für die Strafverfolgung vorsieht. Im Fokus stehen dabei digitale Ermittlungsmaßnahmen, die den automatisierten Abgleich biometrischer Daten im Internet sowie die verfahrensübergreifende Analyse polizeilicher Datenbestände ermöglichen sollen. Ziel der gesetzlichen Neuregelung ist es, die Effektivität der Strafverfolgung angesichts zunehmender Digitalisierung zu steigern und gleichzeitig klare rechtliche Leitplanken für den Einsatz moderner Technologien wie Künstlicher Intelligenz zu setzen.

📌 Auf einen Blick

Der Entwurf führt neue Befugnisse für den biometrischen Internetabgleich (§ 98d StPO) und die automatisierte Datenanalyse (§ 98e StPO) ein. Diese digitalen Ermittlungsmaßnahmen sind auf schwere Straftaten begrenzt und erfordern stets eine menschliche Letztentscheidung durch Ermittler.

Bundesjustizministerium plant neue Befugnisse für digitale Ermittlungsmaßnahmen
Bundesjustizministerium plant neue Befugnisse für digitale Ermittlungsmaßnahmen

Rechtlicher Hintergrund und Notwendigkeit der Neuregelung

Bisher fehlt in Deutschland eine ausdrückliche Ermächtigungsgrundlage für den automatisierten Abgleich biometrischer Daten aus Strafverfahren mit öffentlich zugänglichen Informationen im Internet. Ermittlungsbehörden führen solche Abgleiche derzeit manuell unter Nutzung gängiger Suchmaschinen durch, was insbesondere bei großen Datenmengen personalintensiv und fehleranfällig ist. Die geplante Änderung der Strafprozessordnung soll diese Lücke schließen und den Einsatz spezieller Software ermöglichen.

Ein wesentlicher Treiber, um digitale Ermittlungsmaßnahmen gesetzlich zu regeln, ist die am 1. August 2024 in Kraft getretene KI-Verordnung der Europäischen Union (Verordnung (EU) 2024/1689). Diese schreibt vor, dass für den Einsatz von Systemen zur biometrischen Fernidentifizierung durch Strafverfolgungsbehörden spezifische nationale Regelungen geschaffen werden müssen. Zudem hat das Bundesverfassungsgericht in seinem Urteil vom 16. Februar 2023 klargestellt, dass die Nutzung verfahrensübergreifender Analyseplattformen einer ausdrücklichen gesetzlichen Grundlage bedarf.

Der automatisierte biometrische Abgleich im Internet

Mit dem neu einzuführenden § 98d StPO wird die Befugnis geschaffen, biometrische Daten – wie etwa Lichtbilder oder Stimmaufzeichnungen – automatisiert mit im Internet öffentlich verfügbaren Daten abzugleichen. Diese Maßnahme dient der Identitätsfeststellung, der Erforschung des Sachverhalts oder der Ermittlung des Aufenthaltsorts von Beschuldigten oder Zeugen.

Für digitale Ermittlungsmaßnahmen dieser Art sind die Hürden hoch: Es muss der Verdacht einer Straftat von auch im Einzelfall erheblicher Bedeutung vorliegen, wie sie etwa in § 100a Absatz 2 StPO definiert sind. Zudem ist die Maßnahme subsidiär, sie darf also nur angeordnet werden, wenn die Ermittlungen auf andere Weise wesentlich erschwert oder aussichtslos wären. Ein Abgleich mit Echtzeitdaten, beispielsweise von öffentlichen Webcams oder Live-Streams, ist ausdrücklich untersagt, um eine flächendeckende Echtzeitüberwachung auszuschließen. Die Anordnung obliegt der Staatsanwaltschaft, wobei bei Gefahr im Verzug auch Ermittlungspersonen entscheiden können, sofern die Bestätigung durch die Staatsanwaltschaft binnen 48 Stunden erfolgt.

Verfahrensübergreifende Datenanalyse durch die Polizei

Der geplante § 98e StPO regelt den Einsatz von Analyseplattformen, die bereits rechtmäßig bei der Polizei gespeicherte Daten vernetzen. Derzeit existieren viele polizeiliche Datenquellen unverbunden nebeneinander, was die Identifizierung von Zusammenhängen zwischen verschiedenen Verfahren erschwert. Durch die automatisierte Datenanalyse sollen Beziehungen zwischen Personen, Objekten und Organisationen schneller sichtbar gemacht werden.

Digitale Ermittlungsmaßnahmen dieser Art erlauben es, Vorgangs- und Falldaten sowie Informationen aus polizeilichen Auskunftssystemen wie POLAS oder INPOL einzubeziehen. Besonders sensible Daten aus der Wohnraumüberwachung oder der Online-Durchsuchung sind von der automatisierten Analyse jedoch strikt ausgenommen. Der Entwurf betont, dass die Software lediglich der Aufbereitung und Bereitstellung von Informationen dient. Eine automatisierte Entscheidungsfindung, die unmittelbar zu rechtlichen Nachteilen für Bürger führt, ist unzulässig; die Bewertung der Ergebnisse muss durch einen Menschen erfolgen.

Datenschutzrechtliche Sicherungen und Algorithmen-Kontrolle

Um Diskriminierungen vorzubeugen, verpflichtet der Entwurf die Behörden, technisch und organisatorisch sicherzustellen, dass für digitale Ermittlungsmaßnahmen keine diskriminierenden Algorithmen verwendet werden. Jede Nutzung der Analysesoftware muss anlassbezogen und manuell ausgelöst werden. Zudem bleiben die bestehenden Speicher- und Löschfristen der Quellsysteme unberührt; eine Zusammenführung der Daten darf nicht zu einer Verlängerung der Speicherdauer führen.

Die Einhaltung der datenschutzrechtlichen Vorgaben wird durch eine verpflichtende Datenschutz-Folgenabschätzung sowie die Kontrolle durch die zuständigen Datenschutzbeauftragten sichergestellt. Betroffene Personen, deren biometrische Daten für einen Abgleich nach § 98d StPO verwendet wurden, sind nach Abschluss der Maßnahme grundsätzlich zu benachrichtigen

Zeitplan und Umsetzung der gesetzlichen Neuregelungen

Das Bundesministerium der Justiz hat den Entwurf bereits an Länder und Verbände zur Stellungnahme versandt; die Frist hierfür endet am 2. April 2026. Parallel dazu bereitet das Bundesinnenministerium vergleichbare Regelungen für das Polizeirecht des Bundes vor. Das Gesetz soll am Tag nach der Verkündung in Kraft treten, um den Strafverfolgungsbehörden die neuen Instrumente zeitnah zur Verfügung zu stellen.

Während für die Verwaltung und die Wirtschaft kein direkter Erfüllungsaufwand erwartet wird, entstehen den Ländern Kosten für die Beschaffung und Anpassung der notwendigen Software sowie für die Schulung des Personals. Demgegenüber stehen erwartete Effektivitätsgewinne, da zeitaufwendige manuelle Ermittlungsschritte durch die neuen digitalen Ermittlungsmaßnahmen reduziert werden können.

Faktenbox

Details zum Referentenentwurf: Digitale Ermittlungsmaßnahmen

HerausgeberBundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz (BMJ)
Veröffentlichungsdatum12. März 2026
Zentrale Paragrafen§ 98d StPO (Bildabgleich) und § 98e StPO (Datenanalyse)
StraftatenkatalogSchwere Straftaten gemäß § 100a Absatz 2 StPO
AnordnungsbefugnisStaatsanwaltschaft (bei Gefahr im Verzug Ermittlungspersonen)
Technologie-FokusKünstliche Intelligenz (KI) und automatisierte Datenverarbeitung
Frist für Stellungnahmen02. April 2026