Bundeskartellamt untersagt Amazon die Kontrolle von Händlerpreisen und fordert 59 Millionen Euro
Das Bundeskartellamt hat am 5. Februar 2026 eine Entscheidung bezüglich der Preisgestaltung auf dem deutschen Amazon-Marktplatz getroffen. Die Wettbewerbsbehörde untersagte dem Unternehmen die weitere Anwendung bestimmter automatisierter Verfahren zur Preisüberwachung. Diese von der Behörde als Amazon Preiskontrollmechanismen bezeichneten Instrumente dienten dazu, die Preise von Dritthändlern auf der Plattform zu beeinflussen und teilweise zu sanktionieren. Zusätzlich zur Unterlassungsverfügung ordnete das Amt die Abschöpfung eines wirtschaftlichen Vorteils in Höhe von rund 58,8 Millionen Euro an. Diese Entscheidung begründet die Behörde mit der marktbeherrschenden Stellung des Unternehmens und den negativen Auswirkungen auf den freien Wettbewerb im Onlinehandel.
Die Rolle der Hybridplattform und Marktbedeutung
Inhaltsverzeichnis
Um die Relevanz der Entscheidung einzuordnen, ist ein Verständnis der Plattformstruktur notwendig. Amazon.de agiert als sogenannte Hybridplattform. Das bedeutet, das Unternehmen tritt in einer Doppelrolle auf: Einerseits verkauft Amazon über den eigenen Handelszweig „Amazon Retail“ Waren direkt an Kunden, andererseits stellt der Konzern als Marktplatzbetreiber die Infrastruktur für über 200.000 unabhängige Dritthändler bereit. Diese Dritthändler erwirtschaften mittlerweile rund 60 Prozent des Handelsvolumens auf der deutschen Plattform, während Amazon Retail etwa 40 Prozent beisteuert.
Auf dem relevanten Markt für Marktplatzdienstleistungen verfügt Amazon in Deutschland über einen Marktanteil von mehr als 70 Prozent. Das Bundeskartellamt argumentiert, dass Amazon als Regelsetzer auf der Plattform in einem direkten Wettbewerbsverhältnis zu den Händlern steht, denen es gleichzeitig den Zugang zum Markt gewährt. In dieser Konstellation führten die nun beanstandeten Amazon Preiskontrollmechanismen zu erheblichen wettbewerblichen Nachteilen für die unabhängigen Verkäufer.
Funktionsweise der untersagten Algorithmen
Im Zentrum der Ermittlungen standen drei spezifische Mechanismen, mit denen Amazon Preise überwachte. Die Amazon Preiskontrollmechanismen basierten auf Algorithmen und statistischen Modellen, die Angebote von Händlern automatisch überprüften und bei Überschreitung bestimmter Grenzen sanktionierten.
Der erste Mechanismus identifizierte Preise, die ein von Amazon definiertes statistisches Modell deutlich überstiegen, als potenziellen „Fehler“. Dies führte zur sofortigen Deaktivierung des Angebots, wodurch es komplett vom Marktplatz entfernt wurde. Der zweite Mechanismus stufte Preise basierend auf internen Berechnungen als „zu hoch“ ein, ohne dass die genauen Kriterien für die Händler transparent waren. Der dritte Mechanismus führte einen externen Preisvergleich durch. Hierbei glich Amazon die Preise der Händler mit den niedrigsten Preisen anderer Online-Shops ab. Lag der Preis auf Amazon über dem günstigsten externen Angebot, galt er als „nicht wettbewerbsfähig“.
Diese Methoden griffen tief in die Kalkulation der Händler ein. Amazon nutzte maschinelles Lernen, um dynamische, ständig wechselnde Preisobergrenzen zu berechnen. Händler wurden aufgefordert, ihre Preise anzupassen, um Sanktionen zu entgehen oder die Sichtbarkeit ihrer Angebote wiederherzustellen.
Auswirkungen auf die „Buy Box“ und Händlersichtbarkeit
Ein wesentlicher Kritikpunkt der Behörde betrifft die Auswirkung der Amazon Preiskontrollmechanismen auf das sogenannte „Hervorgehobene Angebot“, auch bekannt als „Buy Box“. Die Buy Box ist das zentrale Einkaufsfeld auf der Produktdetailseite, das die Schaltflächen „In den Einkaufswagen“ und „Jetzt kaufen“ enthält. Da der überwiegende Teil der Verkäufe auf Amazon.de über dieses Feld getätigt wird, ist die Platzierung in der Buy Box für den wirtschaftlichen Erfolg eines Händlers entscheidend.
Die Anwendung des zweiten und dritten Mechanismus führte zur Disqualifizierung eines Angebots für die Buy Box. Das Händlerangebot wurde in nachgelagerte Bereiche wie „Andere Verkäufer bei Amazon“ verschoben, die von Kunden kaum wahrgenommen werden und nur einen geringen Anteil des Handelsvolumens generieren. Das Bundeskartellamt untersagt es Amazon künftig, Angebote allein aufgrund der Preishöhe von diesem Auswahlprozess auszuschließen, sofern sie nach anderen Kriterien wie der Versandgeschwindigkeit das beste Angebot darstellen.
Finanzielle Abschöpfung und rechtliche Grundlagen
Das Bundeskartellamt stützt seine Entscheidung auf das deutsche Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB) sowie europäisches Recht. Es sieht in der Praxis einen Missbrauch von Marktmacht (§ 19 GWB, Art. 102 AEUV) und einen Verstoß gegen die Regeln für große digitale Ökosysteme (§ 19a GWB). Die Behörde stellte fest, dass die Eingriffe nicht objektiven Grundsätzen folgten und für Händler intransparent waren. Zudem könnten strenge Preisobergrenzen dazu führen, dass Händler ihre Kosten nicht mehr decken können und vom Markt verdrängt werden.
Eine Besonderheit dieses Verfahrens ist die Anwendung der Vorteilsabschöpfung. Amazon muss einen Betrag von 58,8 Millionen Euro zahlen. Hierbei handelt es sich nicht um ein Bußgeld zur Bestrafung, sondern um eine Maßnahme zur Neutralisierung des wirtschaftlichen Vorteils, den das Unternehmen durch den Kartellrechtsverstoß erlangt hat. Die Summe stellt zunächst nur einen Teilbetrag dar, da das Verhalten zum Zeitpunkt der Entscheidung noch andauerte.
Zukünftige Anforderungen an Amazon
Die Entscheidung zwingt Amazon zum Handeln. Das Unternehmen muss die beanstandeten Praktiken innerhalb von neun Monaten einstellen oder anpassen. Zudem muss Amazon binnen drei Monaten Lösungsvorschläge vorlegen. Zukünftig darf Amazon Preiskontrollen nur noch in sehr engen Grenzen anwenden, etwa um wucherähnliche Preise zu verhindern, wenn diese gegen geltendes Recht verstoßen.
Falls Amazon solche Mechanismen weiterhin nutzen möchte, gelten deutlich strengere Transparenzvorgaben. Die allgemeinen Geschäftsbedingungen müssen die Funktionsweise und Sanktionsfolgen klar darstellen. Werden Sanktionen verhängt, müssen Händler eine einzelfallbezogene Benachrichtigung erhalten, die konkrete Gründe, den betroffenen Artikel (ASIN) und den zugrunde liegenden Schwellenwert benennt. Diese Anforderungen wurden auch mit der Bundesnetzagentur abgestimmt, um die Konformität mit der Platform-to-Business-Verordnung sicherzustellen.
Wettbewerbliche Einordnung der Maßnahmen
Das Bundeskartellamt betont, dass es nicht gegen niedrige Preise für Verbraucher vorgeht. Vielmehr soll verhindert werden, dass Amazon durch die Amazon Preiskontrollmechanismen das Preisniveau im gesamten Onlinehandel koordiniert. Wenn Händler gezwungen sind, auf Amazon immer den günstigsten im Internet verfügbaren Preis zu übernehmen, entfällt für Wettbewerber der Anreiz, mit niedrigeren Preisen vorzustoßen. Preisvorstöße anderer Shops hätten kaum Erfolgsaussichten, wenn Amazon sofort nachzieht, was letztlich dazu führt, dass Kunden keinen Grund mehr haben, andere Online-Shops aufzusuchen. Als weniger wettbewerbsschädliche Alternative zur Preiskontrolle schlägt die Behörde vor, dass Amazon die Gebühren für Händler senken könnte, um Preissenkungen wirtschaftlich zu ermöglichen.
Faktenbox
| Amazon Preiskontrollmechanismen | |
|---|---|
| Datum der Entscheidung | 5. Februar 2026 |
| Behörde | Bundeskartellamt |
| Gegenstand | Untersagung der Amazon Preiskontrollmechanismen |
| Finanzielle Maßnahme | 58,8 Mio. Euro Vorteilsabschöpfung |
| Betroffene Marktanteile | Über 70 % bei Marktplatzdiensten in DE |
| Umsetzungsfrist | 9 Monate zur Einstellung/Anpassung |
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