Rewe Urteil zu irreführender Rabatt-Werbung: Gericht stoppt unklare Bonus-Aktionen
Die Verbraucherzentrale Baden-Württemberg hat vor dem Landgericht Köln einen Erfolg gegen Rewe erzielt. Das Gericht entschied, dass der Händler Bonus-Coupons in seiner App nicht ohne klare Angabe des vollständigen Produktpreises bewerben darf. Die Werbung mit reinen Bonusbeträgen ohne Preistransparenz sei irreführend und verstoße gegen das Gesetz gegen unlauteren Wettbewerb. Das Urteil (Az. 87 O 18/25) ist noch nicht rechtskräftig.
Hintergrund des Rewe Urteils
Inhaltsverzeichnis
Ausgangspunkt des Verfahrens war die Bewerbung einzelner Lebensmittel in der Rewe-App. Nutzer konnten dort Bonusbeträge aktivieren, die bei künftigen Einkäufen eingelöst werden konnten. In den beanstandeten Fällen wurde jedoch ausschließlich der Bonusbetrag angezeigt, während der tatsächliche Produktpreis fehlte. Dies betraf unter anderem Margarine und Sekt, darunter das Produkt „Söhnlein Brillant Sekt“.
Nach Darstellung der Verbraucherzentrale konnten App-Nutzer dadurch nicht erkennen, wie hoch der tatsächliche Vorteil ausfiel. Der Preis musste erst im Markt oder im Online-Shop recherchiert werden. Diese fehlende Information beeinflusse die wirtschaftliche Entscheidung des Verbrauchers. Das Gericht folgte dieser Argumentation vollständig.
Gerichtliche Bewertung der irreführenden Angaben
Das Landgericht Köln stellte im Rewe Urteil klar, dass das Unternehmen eine wesentliche Information vorenthalte. Für die Bewertung eines Bonus sei es notwendig zu wissen, welchen Betrag der Käufer für das jeweilige Produkt zahlen muss. Der vollständige Preis sei daher unverzichtbar, um einschätzen zu können, ob die beworbene Bonus-Aktion tatsächlich vorteilhaft ist. Rewe habe jedoch lediglich Bonushöhen wie „2,00 € Bonus“ kommuniziert, ohne auch den Produktpreis mitzuteilen.
Das Gericht betonte, dass ein Bonus, der in konkreten Eurobeträgen beworben wird und beim nächsten Einkauf eingelöst werden kann, einem Rabatt sehr nahekomme. Damit steige die Bedeutung der zugrunde liegenden Preisangabe. Ohne diese könne ein erheblicher Teil der Verbraucher falsche Rückschlüsse über den Wert des Vorteils ziehen.
Technische Argumente des Unternehmens überzeugten nicht
Rewe führte an, dass die Preisangabenverordnung (PAngV) spezielle Vorgaben zu Preisinformationen enthalte und die beanstandete Werbung nicht unter deren Anwendungsbereich falle. Zudem sei es technisch nicht möglich, für bestimmte Produkte jederzeit den exakten Preis auszuweisen.
Das Gericht lehnte diese Argumentation ab. Die beanstandete Werbegestaltung falle klar unter § 5a UWG, da der Preis eine wesentliche Information sei. Selbst wenn technische Einschränkungen bestünden, rechtfertige dies nicht das Vorenthalten relevanter Angaben. Das Gericht wies auch darauf hin, dass zumindest eine Preisspanne angegeben werden könnte.
Bewertung im Kontext weiterer App-Angebote
Die Richter verwiesen darauf, dass im selben digitalen Umfeld zahlreiche andere Lebensmittelangebote mit Aktion- oder Vorteilspreisen vollständig dargestellt wurden. Beispielsweise enthielt die Rewe-App auf anderen Kacheln sowohl Bonusbeträge als auch klare Verkaufspreise, etwa bei Nudeln oder Brotaufstrichen. Dies zeige, dass Verbraucher bei ähnlichen Darstellungen konkrete Preisangaben erwarten und deshalb besonders leicht einem falschen Eindruck erliegen können.
Für die Kammer sei entscheidend, dass Verbraucher bereits aufgrund der Bonus-Anzeige eine geschäftliche Entscheidung treffen – etwa die App zu nutzen, ein Geschäft aufzusuchen oder ein Produkt in Erwägung zu ziehen. Diese Entscheidung sei bereits relevant, bevor der Preis bekannt werde.
Konsequenzen des Urteils für Rewe
Das Gericht verurteilte Rewe zur Unterlassung und drohte ordnungsrechtliche Maßnahmen an, sollte das Unternehmen gegen die Vorgabe verstoßen. Für jede schuldhafte Zuwiderhandlung kann ein Ordnungsgeld von bis zu 250.000 Euro oder ersatzweise Ordnungshaft verhängt werden.
Damit setzt das Landgericht Köln einen klaren Impuls für mehr Preistransparenz im Handel. Bonus-Programme dürfen nicht isoliert kommuniziert werden, wenn wesentliche Preisinformationen fehlen.
Einordnung der Entscheidung zum Rewe Urteil
Das Urteil stärkt die Verbraucherrechte im digitalen Handel und weist auf die besondere Verantwortung von Handelsunternehmen hin, klare und vollständige Informationen bereitzustellen. Gerade im Lebensmittelhandel, in dem Preise und Rabatte besonders sensibel sind, kommt der Transparenzpflicht große Bedeutung zu.
Die Entscheidung passt in eine Reihe von Verfahren, in denen Gerichte und Verbraucherverbände verstärkt gegen irreführende oder unvollständige Rabattdarstellungen vorgehen. Bonus-Systeme, digitale Coupons und App-basierte Angebote sind dabei besonders im Fokus.
Wie Rewe auf das Urteil reagieren wird, ist derzeit offen. Sollte das Unternehmen Rechtsmittel einlegen, könnte der Fall eine höhere Instanz beschäftigen. Bis dahin ist das Urteil jedoch vollstreckbar – Rewe muss seine Bonus-Kommunikation in der App anpassen.
Das Rewe Urteil zeigt, dass auch Bonusprogramme, die formal nicht als Rabatte bezeichnet werden, rechtlich streng beurteilt werden. Händler werden künftig mit größerer Sorgfalt darauf achten müssen, Preisangaben vollständig und transparent auszuweisen. Für Verbraucher bedeutet dies voraussichtlich mehr Klarheit bei beworbenen Vorteilen und Aktionen.
Faktenbox
| Rewe Urteil zu irreführender Rabatt-Werbung | |
|---|---|
| Gericht | Landgericht Köln, 7. Kammer für Handelssachen |
| Aktenzeichen | 87 O 18/25 |
| Kläger | Verbraucherzentrale Baden-Württemberg |
| Kernverstoß | Bonus-Werbung ohne Angabe des vollständigen Produktpreises |
| Rechtsgrundlage | § 5a Abs. 1 UWG (Vorenthalten wesentlicher Informationen) |
| Status | Urteil noch nicht rechtskräftig |
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