Apothekenhaftung bei Plattformwerbung: Neue Grenzen für Kooperationen

Die rechtliche Verantwortlichkeit von Apotheken für Werbemaßnahmen auf externen Online-Plattformen wurde durch aktuelle Entscheidungen des Bundesgerichtshofs und des Landgerichts Berlin II neu definiert. Die Urteile stellen klar, dass Apothekenbetreiber für rechtswidrige Werbeauftritte ihrer Kooperationspartner mitverantwortlich gemacht werden können. Damit rückt das Thema Apothekenhaftung bei Plattformwerbung in den Fokus der Apothekerkammern und der pharmazeutischen Aufsichtsbehörden, um den Patientenschutz im digitalen Raum sicherzustellen.

📌 Auf einen Blick

Das Landgericht Berlin II und der Bundesgerichtshof bestätigen die Apothekenhaftung bei Plattformwerbung. Apotheker haften für unzulässige Arzneimittelwerbung Dritter, sofern sie durch ihre Mitwirkung das Geschäftsmodell erst ermöglichen und Patientenlenkung begünstigen.

Apothekenhaftung bei Plattformwerbung: Neue Grenzen für Kooperationen
Apothekenhaftung bei Plattformwerbung: Neue Grenzen für Kooperationen

Rechtliche Bewertung durch das Landgericht Berlin II

In einem Verfahren der Apothekerkammer Nordrhein gegen das Modell der Plattform „DoktorABC“ hat das Landgericht Berlin II die Mitverantwortung der beteiligten Apotheken betont. Das Geschäftsmodell basierte auf der Beantwortung medizinischer Fragebögen, woraufhin Rezepte direkt an Partner-Apotheken übermittelt wurden. Das Gericht entschied, dass eine Zusammenarbeit untersagt ist, wenn die Plattform rechtswidrig für verschreibungspflichtige Medikamente wirbt. Die Apothekenhaftung bei Plattformwerbung greift hierbei bereits dann, wenn die Apotheke Kenntnis von den Verstößen hat oder darauf hingewiesen wurde, aber dennoch weiterhin Rezepte entgegennimmt.

Die Richter stellten fest, dass solche Plattformen ohne die aktive Beteiligung von Apotheken nicht funktionsfähig wären. Da die Apotheken den notwendigen logistischen Teil zur Abgabe der Medikamente beisteuern, können sie sich nicht von der Verantwortung für die werblichen Inhalte der Plattform distanzieren. Eine gezielte Patientenlenkung zu bestimmten Apotheken wird zudem als Verstoß gegen das Berufsrecht gewertet, was die Relevanz der Apothekenhaftung bei Plattformwerbung für die tägliche Praxis unterstreicht.

Die Verschärfung der Werbeverbote durch den BGH

Ein wegweisendes Urteil des Bundesgerichtshofs vom 26. März 2026 (Az. I ZR 74/25) hat die Anforderungen an das Werbeverbot für verschreibungspflichtige Arzneimittel weiter präzisiert. Der BGH stellte klar, dass es für ein Werbeverbot unerheblich ist, ob für ein konkretes Produkt oder lediglich für eine Gruppe von Medikamenten zur Behandlung einer bestimmten Krankheit geworben wird. Diese Auslegung hat unmittelbare Auswirkungen auf die Apothekenhaftung bei Plattformwerbung, da viele Online-Anbieter Kategoriewerbung für Lifestyle-Präparate oder Medizinalcannabis betreiben.

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Selbst wenn keine Herstellernamen oder Produktbezeichnungen genannt werden, kann eine unzulässige Werbewirkung vorliegen. Der BGH sieht darin eine Gefährdung des Patientenschutzes, da die Entscheidung für ein Medikament nicht durch werbliche Anreize auf einer Plattform, sondern durch eine unabhängige ärztliche Diagnose und pharmazeutische Beratung erfolgen muss. Die Apothekenhaftung bei Plattformwerbung wird somit zu einem zentralen Prüfkriterium für jede Form der digitalen Kooperation im Gesundheitswesen.

Konsequenzen für die Zuverlässigkeit und Betriebserlaubnis

Die rechtliche Verknüpfung der Verantwortlichkeiten bedeutet für Apotheken eine erhebliche Sorgfaltspflicht. Apotheker sind nunmehr verpflichtet, die Werbekonformität der Plattformen, mit denen sie zusammenarbeiten, eigenständig zu prüfen. Sollten Apotheken trotz offensichtlicher Rechtsverstöße an solchen Modellen festhalten, riskieren sie nicht nur wettbewerbsrechtliche Sanktionen. Die Apothekenhaftung bei Plattformwerbung berührt auch die berufsrechtliche Zuverlässigkeit, was im Ernstfall zu einem Entzug der Betriebserlaubnis führen kann.

Juristische Experten raten dazu, bestehende Verträge mit Plattformanbietern einer eingehenden Prüfung zu unterziehen. Da das Internet keinen rechtsfreien Raum darstellt, müssen Apotheken sicherstellen, dass ihre Kooperationspartner die strengen Vorgaben des Heilmittelwerberechts und des Apothekengesetzes einhalten. Das Urteil ist ein deutliches Zeichen dafür, dass die Unabhängigkeit der Apothekerwahl und die Qualität der Beratung Vorrang vor kommerziellen Plattformmodellen haben.

Zukünftige Durchsetzung und berufsrechtliche Aufsicht

Die Apothekerkammer Nordrhein hat angekündigt, die aktuelle Rechtsprechung als Grundlage für weitere Schritte gegen unzulässige Geschäftsmodelle zu nutzen. Ziel ist es, die flächendeckende Einhaltung fachlicher Standards zu gewährleisten und die Apothekenhaftung bei Plattformwerbung konsequent einzufordern. Apotheken, die weiterhin mit Modellen kooperieren, die Patienten gezielt lenken oder unzulässig werben, müssen mit rechtlichen Konsequenzen rechnen. Die Gerichte haben klargestellt, dass die Mitverantwortung für das Handeln Dritter im Rahmen einer geschäftlichen Kooperation eine notwendige Grenze zieht, um das Vertrauen in die Arzneimittelversorgung zu schützen.

Faktenbox

Eckpunkte zur Apothekenhaftung bei Plattformwerbung
Leitentscheidung BGHUrteil vom 26. März 2026 (Az. I ZR 74/25)
Verbotene WerbeformWerbung für Rx-Arzneimittelgruppen/Kategorien
HaftungsgrundlageMithaftung durch Förderung rechtswidriger Modelle
Berufsrechtliches RisikoGefährdung der pharmazeutischen Zuverlässigkeit
PatientenschutzErhalt der freien Apothekenwahl und Beratung
AufsichtsbehördeApothekerkammer Nordrhein (AKNR) u. a.