Kartellrechtliche Kontrolle digitaler Großkonzerne: Bilanz nach 5 Jahren
Inhaltsverzeichnis
Zum Jahresbeginn 2026 blickt die deutsche Wettbewerbsbehörde auf ein halbes Jahrzehnt intensiver Regulierungsarbeit zurück. Seit dem Inkrafttreten der 10. Novelle des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB) hat sich die kartellrechtliche Landschaft in Deutschland grundlegend gewandelt. Im Zentrum steht dabei die effektive Kontrolle digitaler Großkonzerne, die aufgrund ihrer überragenden marktübergreifenden Bedeutung einer gesonderten Aufsicht unterliegen. Fünf Jahre nach Einführung der neuen Regelungen zieht das Bundeskartellamt eine erste umfassende Bilanz.
Die Digital Economy hat sich in den vergangenen Jahren zu einem der wichtigsten Handlungsfelder für Wettbewerbshüter weltweit entwickelt. Mit der Einführung des § 19a GWB im Jahr 2021 erhielt das Bundeskartellamt ein schärferes Instrumentarium, um die Marktmacht der sogenannten „Gatekeeper“ zu begrenzen. Ziel dieser gesetzgeberischen Maßnahme war es, die Kontrolle digitaler Großkonzerne proaktiver zu gestalten und wettbewerbsschädliche Praktiken bereits im Keim zu ersticken, bevor irreversible Marktschäden entstehen. Die Bilanz im Januar 2026 zeigt: Die Behörde hat ihre Befugnisse konsequent genutzt. Insgesamt fünf Mal wurde die besondere Marktbedeutung festgestellt, betroffen sind die US-Schwergewichte Microsoft, Google (Alphabet), Amazon, Apple und Meta.
Herausforderungen bei der Kontrolle digitaler Großkonzerne
Die Begründung für die Anwendung des § 19a GWB stützt sich in den meisten Verfahren auf die Analyse komplexer digitaler Ökosysteme. Die Kontrolle digitaler Großkonzerne erfordert ein tiefes Verständnis dieser Strukturen, da sie sich fundamental von klassischen Märkten unterscheiden. Das Bundeskartellamt hob in seinen Entscheidungen hervor, dass sich diese Ökosysteme durch ein marktübergreifendes Portfolio auszeichnen, in dem verschiedene Dienste – von der Suche über Social Media bis hin zu Cloud-Lösungen und Hardware – eng miteinander verwoben sind.
Diese Verzahnung deckt große Teile des privaten und geschäftlichen Bedarfs der Nutzer ab, führt aber gleichzeitig zu einer enormen Machtkonzentration. Die Unternehmen profitieren von massiven Verbundvorteilen und fungieren faktisch als private Regelsetzer für den Zugang zu ihren Plattformen. Ein zentraler Aspekt bei der Kontrolle digitaler Großkonzerne ist daher die Untersuchung von Lock-in-Effekten. Nutzer werden oft technisch oder faktisch so stark an ein Ökosystem gebunden, dass ein Wechsel zu alternativen Anbietern unattraktiv wird. Die Wettbewerbshüter setzen genau hier an, um sicherzustellen, dass trotz der Dominanz dieser Plattformen ein fairer Marktzugang für Dritte gewährleistet bleibt.
Konkrete Maßnahmen zur Sicherung des Wettbewerbs
Der Fokus der speziellen Verbotstatbestände aus § 19a Absatz 2 GWB liegt auf der Sicherung offener Märkte. Die Kontrolle digitaler Großkonzerne manifestiert sich hierbei insbesondere in der Überwachung der Beschaffungs- und Absatzmärkte sowie der Durchsetzung von Interoperabilität.
Ein prägnantes Beispiel für den Erfolg der behördlichen Maßnahmen ist das Verfahren gegen Google, das Rechtsgeschichte schrieb. Die rechtskräftigen Feststellungen zeigen, dass die Kontrolle digitaler Großkonzerne zu direkten Anpassungen der Geschäftspraktiken führt. Ein erst im Jahr 2025 beendetes Verfahren beschäftigte sich intensiv mit den „Google Automotive Services“. Bis zum Einschreiten des Amtes mussten Automobilhersteller Dienste wie Google Maps, den Play Store und den Google Assistant stets als gebündeltes Paket lizensieren. Diese Praxis erschwerte es Wettbewerbern, mit eigenen Navigationslösungen oder Sprachassistenten in die Fahrzeuge zu gelangen. Das Bundeskartellamt untersagte diese Bündelung ebenso wie einschränkende Vertragsbedingungen bei der Nutzung von Kartendaten durch Unternehmen. Dieser Fall verdeutlicht, wie die Kontrolle digitaler Großkonzerne dazu beiträgt, künstliche Markteintrittsbarrieren abzubauen.
Laufende Verfahren und neue Prüffelder
Die Arbeit der Bonner Behörde ist mit den bisherigen Erfolgen jedoch nicht beendet. Derzeit laufende Verfahren illustrieren, dass die Kontrolle digitaler Großkonzerne ein dynamischer Prozess ist, der sich stetig neuen technischen Gegebenheiten anpassen muss.
Im Fall von Amazon richtet sich der Blick auf die Preisgestaltung auf dem Amazon Marketplace. Die Wettbewerbshüter untersuchen algorithmische Mechanismen zur Preisfindung und Preisgrenzen. Es besteht der Verdacht, dass diese Algorithmen den freien Preiswettbewerb der Händler auf der Plattform einschränken könnten. Da der Marketplace für viele Händler existenzsichernd ist, ist eine diskriminierungsfreie Ausgestaltung der Plattformregeln essenziell. Die Kontrolle digitaler Großkonzerne dient hier dem Schutz tausender kleiner und mittlerer Unternehmen, die auf faire Rahmenbedingungen angewiesen sind.
Parallel dazu steht Apple im Fokus einer Untersuchung bezüglich seiner Tracking-Regeln für Dritt-Apps. Das Verfahren betrifft die Frage, ob Apple sich bei der Umsetzung seiner Datenschutzvorgaben selbst bevorzugt. Während Apple den Datenschutz als Begründung anführt, prüfen die Kartellwächter, ob das Unternehmen eigene Werbemaßnahmen von den strengen Regeln ausnimmt, während Konkurrenten bei der Messung von Werbeerfolgen und der Vermeidung von Werbebetrug behindert werden. Sollte sich dieser Verdacht bestätigen, wäre dies ein Beleg dafür, dass die Kontrolle digitaler Großkonzerne unverzichtbar ist, um faire Chancen im App-Ökosystem zu wahren.
Private Rechtsdurchsetzung als Ergänzung
Die Novellierung des GWB hat nicht nur die Befugnisse des Amtes gestärkt, sondern auch die Rolle der privaten Rechtsdurchsetzung hervorgehoben. Die staatliche Kontrolle digitaler Großkonzerne wird durch die Möglichkeit zivilrechtlicher Klagen flankiert. Sobald eine rechtskräftige Verfügung des Bundeskartellamts vorliegt, können Mitbewerber und andere Marktteilnehmer ihre Ansprüche selbstständig durchsetzen.
Dies bedeutet, dass Unternehmen nicht passiv auf behördliche Maßnahmen warten müssen. Sie können die Feststellungen des Amtes als Hebel nutzen, um gegen Diskriminierung oder Behinderung vorzugehen. Zudem spielt die Wettbewerbszentrale eine wichtige Rolle. Als Unternehmensverband ist sie befugt, Ansprüche auf Beseitigung und Unterlassung geltend zu machen. Unternehmen, die sich durch die Praktiken der Plattformen benachteiligt fühlen, können sich beim Verband beschweren. Dieses Zusammenspiel aus behördlicher Aufsicht und privater Initiative macht die Kontrolle digitaler Großkonzerne besonders effektiv, da Verstöße von mehreren Seiten sanktioniert werden können.
Regulierung in Zeiten von KI
Fünf Jahre nach der Einführung des § 19a GWB lässt sich festhalten, dass Deutschland mit diesem Regelwerk eine Vorreiterrolle eingenommen hat. Die Kontrolle digitaler Großkonzerne ist von einer theoretischen Debatte zu einer praktischen Realität geworden, die spürbare Auswirkungen auf die Geschäftsmodelle von Big Tech hat. Die Verfahren sind komplex und zeitintensiv, doch die Ergebnisse – wie die Entbündelung von Fahrzeugdiensten oder die Prüfung von Algorithmen – zeigen Wirkung.
Auch in Zukunft wird die Kontrolle digitaler Großkonzerne eine zentrale Aufgabe bleiben. Mit dem Aufstieg generativer Künstlicher Intelligenz und deren Integration in bestehende Ökosysteme entstehen neue Herausforderungen für den Wettbewerb. Es ist davon auszugehen, dass die nächste Welle an Verfahren sich genau mit diesen Themen beschäftigen wird, um auch im KI-Zeitalter offene Märkte zu garantieren.
Faktenbox
| Übersicht: 5 Jahre § 19a GWB | |
|---|---|
| Thema | Kontrolle digitaler Großkonzerne (Big Tech) |
| Gesetzesgrundlage | § 19a GWB (seit 2021 in Kraft) |
| Betroffene Konzerne | Alphabet (Google), Amazon, Apple, Meta, Microsoft |
| Abgeschlossenes Verfahren | Google Automotive Services (Verbot der Bündelung von Navigation, App-Store und Assistent) |
| Laufende Prüfungen | Amazon (Preisalgorithmen), Apple (Tracking-Regeln/ATT) |
| Zielsetzung | Verhinderung von Machtmissbrauch, Sicherung des Marktzugangs für Wettbewerber |
| Rechtsdurchsetzung | Bundeskartellamt sowie zivilrechtlich durch Wettbewerber und Verbände |