Lithium-Akkus im Paketversand und in der Retoure – was kleine Händler wissen müssen
Beim Versand kennt der Händler den Akku, wählt den Karton und klebt das Etikett. Bei der Rücksendung packt der Kunde. Wer Geräte mit Lithium-Akku verkauft, sollte die Retoure deshalb genauso planen wie den Versand.
Von Justin Flick
Für den Paketdienst ist es dieselbe Ware
Inhaltsverzeichnis
Lithium-Ionen-Akkus sind Gefahrgut der Klasse 9, auch auf dem Rückweg. Die nationalen Gefahrgutregelungen von Deutsche Post und DHL (Stand 07/2025) kennen keine eigene Regel für Retouren. Das gilt auch, wenn das Etikett aus dem Retourenportal eines Marktplatzes stammt: Maßgeblich sind die Bedingungen des Paketdienstes, über den das Paket läuft.
Ein Gerät mit eingebautem Akku läuft unter UN 3481, ebenso Gerät und Ersatzakku im selben Karton; ein Ersatzakku allein ist UN 3480. Bei Lithium-Metall heißen die Gegenstücke UN 3091 (im oder mit Gerät) und UN 3090 (Batterie allein).

Die Paket-Erleichterung in fünf Fragen
Ohne Gefahrgut-Sondervereinbarung reisen Akkus im normalen Paket nur dank der Sondervorschrift 188 im Kapitel 3.3 des ADR, des Übereinkommens über die internationale Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße. Sind alle Bedingungen erfüllt, gilt der Rest des ADR nicht. Für die Retoure heißt das:
- Größe: Höchstens 20 Wattstunden je Lithium-Ionen-Zelle und 100 Wattstunden je Batterie? Die Wattstunden müssen außen auf der Batterie stehen (Ausnahme: Herstellung vor dem 1. Januar 2009).
- Typprüfung: Hat der Akkutyp die Prüfungen nach Unterabschnitt 38.3 des UN-Handbuchs Prüfungen und Kriterien bestanden? Belegt wird das durch die Prüfzusammenfassung des Lieferanten; bei einem fremden Ersatzakku, den der Kunde beilegt, lässt es sich selten prüfen.
- Lose Akkus: Jeder in einer Innenverpackung, die ihn vollständig umschließt, gegen Kurzschluss geschützt, auch gegenüber leitfähigem Material im selben Karton, dazu eine widerstandsfähige Außenverpackung?
- Akkus im Gerät: Gerät gegen Beschädigung, Kurzschluss und unbeabsichtigtes Einschalten gesichert?
- Kennzeichnung: Lithiumbatterie-Kennzeichen nach Unterabschnitt 5.2.1.9 ADR mit der passenden UN-Nummer?
Beim Kennzeichen hilft eine Ausnahme: Enthält ein Paket insgesamt höchstens vier in Geräte eingebaute Zellen oder zwei eingebaute Batterien und besteht die Sendung aus höchstens zwei Paketen, ist es nicht vorgeschrieben. Die Rücksendung eines einzelnen Geräts fällt meist darunter, ein beigelegter loser Ersatzakku nicht. Sobald ein Akku lose im Karton liegt, auch wenn das Gerät dabei ist, muss das Versandstück außerdem eine Fallprüfung aus 1,2 Metern Höhe bestehen. Enthält der Karton nur Akkus und kein Gerät, darf er brutto höchstens 30 Kilogramm wiegen. Für vorrätige Aufkleber in Rücksende-Sets läuft eine Frist: Die Übergangsvorschrift 1.6.1.49 ADR lässt das alte Kennzeichenmuster nur noch bis zum 31. Dezember 2026 zu, danach gilt allein das aktuelle Muster nach 5.2.1.9.
Was die Paketdienste festlegen
DHL lässt Lithium-Batterien national zu, wenn die Bedingungen der Sondervorschrift 188 eingehalten sind. Akkus brauchen dafür eine Innenverpackung, gegebenenfalls mit Polstermaterial, damit sie weder beschädigt werden noch einen Kurzschluss auslösen; Geräte dürfen sich unterwegs nicht einschalten lassen. Beschädigte oder defekte Akkus sind ausgeschlossen, auch wenn sie in einem Gerät stecken, ebenso Sendungen nach den Sondervorschriften 376 und 377 und jedes voll regulierte Gefahrgut.
DPD erlaubt nach seiner Kundeninformation Gefahrgut (Stand 03/2026) ebenfalls Sendungen nach Sondervorschrift 188, nimmt aber keine defekten oder defektverdächtigen Akkus, keine ohne erfüllte Anforderungen nach UN 38.3 und keine Altakkus zur Entsorgung oder Wiederverwertung an; Rückholaufträge mit Gefahrgut sind ausgeschlossen. Hermes schließt in seinen AGB für Privat- und Geschäftskunden Sendungen aus, die Gefahrgutvorschriften unterliegen; eine gesonderte Regel für Akkus enthalten die AGB nicht. Wer mit Hermes versendet, sollte sich die Zulässigkeit deshalb schriftlich bestätigen lassen.
Schwierig sind Retouren aus dem Ausland. Über die Grenze nimmt DHL Gefahrgut nach seinen internationalen Bedingungen im Regelfall nicht an; Ausnahmen gibt es nur für Geschäftskunden mit gesonderter Vereinbarung und nur für bestimmte europäische Länder. Auch der Luftweg hilft selten: Nach dem Batterie-Leitfaden der IATA für 2026 dürfen lose Lithium-Ionen-Akkus ohne behördliche Genehmigung höchstens zu 30 Prozent geladen sein und nur im Frachtflugzeug fliegen; seit 1. Januar 2026 gilt die 30-Prozent-Grenze auch für Akkus über 2,7 Wattstunden, die mit einem Gerät verpackt sind. Beschädigte oder vom Hersteller aus Sicherheitsgründen als defekt eingestufte Akkus, die sich gefährlich erhitzen, entzünden oder einen Kurzschluss auslösen können, sind im Luftverkehr verboten.
Defekt ist nicht gleich defekt: erst fragen, dann das Etikett
Die meisten Retouren haben mit dem Akku nichts zu tun. Ist der Akku so beschädigt oder defekt, dass er nicht mehr dem geprüften Typ entspricht, gilt die Sondervorschrift 376 ADR. Darunter fallen etwa Akkus, die Elektrolyt verloren oder Gas abgegeben haben, mechanisch beschädigte Akkus und solche, deren Zustand sich vor dem Versand nicht feststellen lässt. Solche Sendungen sind voll reguliert: Verpackung nach P 908, Aufschrift „BESCHÄDIGTE/DEFEKTE LITHIUM-IONEN-BATTERIEN“, Vermerk „BEFÖRDERUNG NACH SONDERVORSCHRIFT 376“ im Beförderungspapier. Droht der Akku unterwegs gefährlich zu reagieren oder heiß zu werden, ist sogar die Verpackungsanweisung P 911 vorgeschrieben. Ein Standard-Paketlabel scheidet aus.
Für den Retourenprozess heißt das: Den Zustand des Akkus abfragen, bevor das Etikett entsteht, nicht erst beim Auspacken. Als erster Filter eignen sich vier Fragen im Retourenformular oder in der Antwort an den Kunden:
- Ist der Akku aufgebläht, verformt, verfärbt oder beschädigt?
- Ist Flüssigkeit ausgetreten, oder riecht das Gerät auffällig?
- Ist es beim Laden oder Benutzen ungewöhnlich heiß geworden?
- Liegt ein loser Akku bei, und wenn ja, welcher?
Lautet eine der ersten drei Antworten Ja oder kann der Kunde sie nicht sicher beantworten, gibt es kein Standardlabel; der Händler klärt mit einem Gefahrgutdienstleister oder Rücknahmepartner die Abholung. Dem Kunden hilft der Rat des Umweltbundesamts: beschädigte Akkus nicht weiter benutzen, Pole abkleben und persönlich zu einer Sammelstelle bringen, mit Hinweis auf den Schaden.
Was in die Rücksendeanleitung gehört
- Gerät ausschalten und gegen Einschalten sichern, etwa mit Transportsperre oder abgeklebter Taste.
- Lose Akkus einzeln in eine eigene Hülle oder Schachtel, Pole abkleben, nicht neben Kabeln oder Metallteilen.
- Stabiler Außenkarton, Hohlräume polstern.
- Liegt ein loser Akku bei: mitgeschickten Lithiumbatterie-Aufkleber anbringen.
- Beschädigte, aufgeblähte oder ausgelaufene Akkus nicht einpacken, sondern vorher melden.
- Keine Altbatterien oder fremden Akkus „mit erledigen“; die Rückgabe von Altgeräten getrennt anmelden.
Nach dem Wareneingang werden Retouren oft geladen, getestet und bis zum Wiederverkauf gelagert. Allgemeine Grundregeln dafür fassen diese Hinweise zum sicheren Laden und Lagern von Lithium-Akkus zusammen; bei größeren Lagermengen lohnt zusätzlich die Abstimmung mit dem Sachversicherer.
Altakkus und Altgeräte: Rücknahme ja, Paket nur mit Vorsicht
Nach § 14 Batterierecht-Durchführungsgesetz (BattDG) muss jeder Händler Gerätealtbatterien unentgeltlich zurücknehmen, beschränkt auf die Batteriekategorien, die er als Neuware führt oder geführt hat, und auf haushaltsübliche Mengen. Im Fernabsatz braucht er geeignete Rückgabemöglichkeiten in zumutbarer Entfernung zum Endnutzer; die Altbatterien gehen an eine zugelassene Organisation für Herstellerverantwortung. Darauf hinweisen muss er im Shop oder in der Warensendung (§ 24 Abs. 3 BattDG).
Für Geräte mit eingebauten Akkus gilt stattdessen das ElektroG (§ 14 Abs. 1 Satz 3 BattDG). Zur Rücknahme verpflichtet § 17 ElektroG Versandhändler, deren Lager- und Versandflächen für Elektrogeräte mindestens 400 Quadratmeter umfassen (Abs. 2); für einzelne Gerätearten gelten flächenunabhängige Sonderregeln (Abs. 1a). Diese Händler müssen Altgeräte, die in keiner äußeren Abmessung größer als 25 Zentimeter sind, auch ohne Neukauf annehmen, höchstens drei pro Geräteart (Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 in Verbindung mit Abs. 2), und dafür geeignete Rückgabemöglichkeiten in zumutbarer Entfernung bieten. Kleinere Händler dürfen freiwillig und unentgeltlich zurücknehmen (Abs. 3). Ein Beispiel für solche Hinweise nach BattDG und ElektroG zeigt diese Infoseite zur Rücknahme von Elektroaltgeräten und Altbatterien.
Kommen Altakkus per Paket, gilt Gefahrgutrecht. Für Akkus und Geräte, die zur Entsorgung oder zum Recycling befördert werden, erlaubt die Sondervorschrift 377 ADR eine Verpackung nach P 909 ohne Nachweis der Typprüfung, mit der Aufschrift „LITHIUMBATTERIEN ZUR ENTSORGUNG“ oder „LITHIUMBATTERIEN ZUM RECYCLING“. Die übrigen Gefahrgutvorschriften bleiben aber anwendbar, und DHL schließt solche Sendungen aus. Ein unbeschädigter Altakku eines geprüften Typs kann unter den Bedingungen der Sondervorschrift 188 reisen, sofern der Paketdienst Altakkus überhaupt annimmt; DPD etwa schließt sie aus. Ein beschädigter Altakku fällt auch hier unter Sondervorschrift 376.
Checkliste mit Primärquellen
- Für jeden Akkutyp im Sortiment Nennenergie und UN-38.3-Prüfzusammenfassung dokumentieren. ADR 2025, Sondervorschrift 188 a)–c)
- Zustandsfragen ins Retourenformular, bei Schaden kein Standardlabel. ADR 2025, Sondervorschrift 376; IATA Battery Guidance Document 2026, Frage D.06
- Rücksendeanleitung und Aufkleber nach aktuellem Muster. ADR 2025, Sondervorschrift 188 d)–h), 5.2.1.9, 1.6.1.49
- Bedingungen des Paketdienstes für In- und Ausland nachlesen. Deutsche Post/DHL, Gefahrgutregelungen national Teil 2 und Infoblatt (Stand 07/2025), Infoblatt Gefahrgut international; DPD, Kundeninformation Gefahrgut (03/2026); Hermes, AGB Ziffer 4.2.1
- Rücknahme organisieren und im Shop darauf hinweisen. BattDG §§ 14, 24; ElektroG §§ 17, 18
- Altakkus nur nach geklärtem Verfahren annehmen, beschädigte nie per Paket. ADR 2025, Sondervorschriften 376, 377; Umweltbundesamt, „Sachgemäßer Umgang mit Lithium-Batterien und -Akkus“
Stand der Angaben: Oktober 2026 (ADR 2025, IATA-Leitfaden 2026, DHL-Gefahrgutregelungen Stand 07/2025, BattDG und ElektroG, zuletzt geändert durch Gesetz vom 25.11.2025, BGBl. 2025 I Nr. 286). Der Beitrag gibt einen allgemeinen Überblick und ersetzt weder eine Rechtsberatung noch die Beratung durch einen Gefahrgutbeauftragten; maßgeblich sind die jeweils aktuellen Bedingungen des Paketdienstes.
Über den Autor
Justin Flick schreibt für die SOMUVA UG (haftungsbeschränkt) in Lüdenscheid über Akkus, Versand und die Rücknahme von Altgeräten im Onlinehandel.

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