Reform des Produkthaftungsrechts: Online-Plattformen bei Import-Mängeln stärker in der Pflicht
Das Produkthaftungsrecht 2026 wird durch den im Februar 2026 vorgelegten Gesetzentwurf der Bundesregierung [PDF] umfassend modernisiert. Ziel dieser Reform ist es, das deutsche Haftungsrecht erstmals seit 1989 an die Anforderungen der Digitalisierung, der Kreislaufwirtschaft und globaler Wertschöpfungsketten anzupassen. Die Neuregelungen setzen die EU-Richtlinie (EU) 2024/2853 um und sollen für Produkte gelten, die ab dem 9. Dezember 2026 in Verkehr gebracht oder in Betrieb genommen werden.
📌 Auf einen Blick
Die Reform beim Produkthaftungsrecht 2026 bezieht erstmals Software und KI-Systeme explizit in die verschuldensunabhängige Haftung ein. Zudem werden Haftungslücken bei Importen aus Drittstaaten geschlossen und die Beweislast für Geschädigte bei technisch komplexen Produkten durch neue Offenlegungspflichten erleichtert.
Einbeziehung von Software und künstlicher Intelligenz
Inhaltsverzeichnis
Ein zentraler Aspekt der Reform beim Produkthaftungsrecht 2026 ist die Erweiterung des Produktbegriffs. Software wird künftig unabhängig von der Art ihrer Bereitstellung, also auch als eigenständiges Produkt oder über Cloud-Dienste, als Produkt eingestuft. Damit unterliegen Hersteller von Systemen künstlicher Intelligenz (KI-Systemen) den gleichen Haftungsmaßstäben wie Hersteller körperlicher Gegenstände. Ausgenommen bleibt lediglich freie Open-Source-Software, sofern diese außerhalb einer Geschäftstätigkeit entwickelt oder bereitgestellt wird.
Der Entwurf berücksichtigt zudem, dass Hersteller heute oft auch nach dem Verkauf die Kontrolle über ein Produkt behalten, etwa durch Software-Updates oder die Anbindung an digitale Dienste. Fehler, die durch ein Update verursacht werden oder durch das Fehlen eines notwendigen Sicherheitsupdates entstehen, können künftig eine Haftung begründen. Auch die Vernichtung oder Beschädigung von Daten, die nicht für berufliche Zwecke genutzt werden, wird als ersatzfähiger Schaden anerkannt.
Anpassung an Kreislaufwirtschaft und Upcycling
Im Sinne der Nachhaltigkeit enthält der Entwurf Regelungen für Produkte, die nach ihrem Inverkehrbringen wesentlich verändert werden. Wer ein Produkt durch Upcycling so umgestaltet, dass sich das Risikoprofil verändert, gilt haftungsrechtlich als Hersteller dieses „neuen“ Produkts. Diese Person haftet für Fehler, es sei denn, sie kann nachweisen, dass der Fehler einen Teil des Produkts betrifft, der von der Änderung unberührt blieb. Damit unterstützt das Gesetz das Nachhaltigkeitsziel 12 der Vereinten Nationen für nachhaltige Konsum- und Produktionsmuster.
Haftung in globalen Wertschöpfungsketten
Um den Verbraucherschutz bei Produkten aus Nicht-EU-Staaten zu stärken, sieht die Reform beim Produkthaftungsrecht 2026 vor, dass neben dem Hersteller auch andere Akteure in die Pflicht genommen werden können. Falls der Hersteller außerhalb der Europäischen Union ansässig ist, haften der Importeur oder ein bevollmächtigter Beauftragter. Sollten diese nicht existieren, kann die Haftung auf Fulfilment-Dienstleister oder unter bestimmten Voraussetzungen auf Betreiber von Online-Plattformen übergehen, wenn diese den Eindruck erwecken, das Produkt selbst bereitzustellen.
Erleichterungen bei der Beweisführung
Angesichts der zunehmenden Komplexität moderner Technologien führt der Gesetzgeber neue Regeln zur Beweislast ein. Gerichte können künftig anordnen, dass Unternehmen relevante Beweismittel offenlegen müssen, sofern der Kläger die Plausibilität seines Anspruchs ausreichend stützt. Dabei bleibt der Schutz von Geschäftsgeheimnissen gewahrt.
Zusätzlich greifen gesetzliche Vermutungen: Ein Fehler des Produkts wird etwa vermutet, wenn ein Unternehmen einer Offenlegungsanordnung nicht nachkommt oder das Produkt verbindlichen Sicherheitsanforderungen nicht entspricht. Bei übermäßiger wissenschaftlicher oder technischer Komplexität genügt für den Kläger der Nachweis, dass ein Fehler oder ein ursächlicher Zusammenhang wahrscheinlich ist.
Finanzielle Auswirkungen und Veröffentlichung von Urteilen
Die Bundesregierung rechnet mit moderaten Kostensteigerungen für die Wirtschaft und die Justiz. Für die Länder wird eine Mehrbelastung von rund 31.000 Euro pro Jahr durch die neue Pflicht zur elektronischen Veröffentlichung rechtskräftiger Urteile der Berufungsgerichte erwartet. Unternehmen könnten durch die neuen Offenlegungspflichten in Gerichtsverfahren mit jährlichen Kosten von etwa 26.000 Euro belastet werden. Die bisherige Selbstbeteiligung der Geschädigten bei Sachschäden in Höhe von 500 Euro sowie die Haftungshöchstgrenze bei Personenschäden fallen ersatzlos weg.
Produkthaftungsrecht 2026 – Zeitlicher Rahmen und Inkrafttreten
Das neue Produkthaftungsgesetz soll das bisherige Gesetz von 1989 ablösen. Für Produkte, die bis zum 8. Dezember 2026 in Verkehr gebracht wurden, gilt weiterhin die alte Rechtslage. Die vollständige Umsetzung der Reform beim Produkthaftungsrecht 2026 tritt am 9. Dezember 2026 in Kraft.
Faktenbox
| Details zum Produkthaftungsrecht 2026 | |
|---|---|
| Rechtsgrundlage | Umsetzung der EU-Richtlinie 2024/2853 zur Haftung für fehlerhafte Produkte. |
| Inkrafttreten | Das neue Produkthaftungsgesetz tritt am 9. Dezember 2026 in Kraft. |
| Erweiterter Produktbegriff | Einbeziehung von Software, KI-Systemen und digitalen Konstruktionsunterlagen. |
| Erstattungsfähige Schäden | Tötung, Körperverletzung (inkl. psychischer Gesundheit), Sachschäden und private Datenschäden. |
| Haftende Akteure | Hersteller, Importeure, Bevollmächtigte, Fulfillment-Dienstleister und bestimmte Online-Plattformen. |
| Haftungsgrenzen | Wegfall der 500-Euro-Selbstbeteiligung bei Sachschäden und Aufhebung der Haftungshöchstgrenze. |
| Beweisrecht | Gerichtliche Anordnung zur Offenlegung von Beweismitteln und gesetzliche Vermutungsregelungen. |
| Ausschlussfristen | Ansprüche erlöschen nach 10 Jahren, bei körperlichen Spätschäden nach 25 Jahren. |
| Ausnahmen | Keine Anwendung auf Arzneimittelhaftung (Spezialregime) und kostenlose Open-Source-Software. |
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