Verbot der Warenvernichtung: Neue Regeln für Textilien und Schuhe ab Juli 2026

Die Europäische Kommission hat im Februar 2026 eine delegierte Verordnung erlassen, die das kommende Verbot der Warenvernichtung in der Europäischen Union entscheidend präzisiert. Die neuen Vorschriften ergänzen die bestehende Ökodesign-Verordnung (EU) 2024/1781 und legen detailliert fest, unter welchen strengen Voraussetzungen Unternehmen unverkäufliche Konsumgüter dennoch zerstören dürfen. Der Fokus dieser Regelung liegt auf Textilien, Bekleidungszubehör und Schuhwerk, für die das Verbot ab dem 19. Juli 2026 greift. Mit diesem Schritt will die EU sicherstellen, dass das Verbot der Warenvernichtung wirksam umgesetzt wird, ohne unverhältnismäßige Belastungen für die Wirtschaft zu erzeugen, sofern legitime Gründe für eine Entsorgung vorliegen.

📌 Auf einen Blick

Die neue EU-Verordnung konkretisiert das Verbot der Warenvernichtung für Textilien und Schuhe ab dem 19. Juli 2026. Eine Entsorgung ist künftig nur noch bei Sicherheitsrisiken, Rechtsverletzungen oder nachweislich gescheiterten Spendenversuchen unter strenger Dokumentationspflicht zulässig.

Verbot der Warenvernichtung: Neue Regeln für Textilien und Schuhe ab Juli 2026
Verbot der Warenvernichtung: Neue Regeln für Textilien und Schuhe ab Juli 2026

Sicherheitsrisiken und rechtliche Hürden

Ein zentraler Aspekt der neuen Verordnung ist die Wahrung der Verbrauchersicherheit. Das Verbot der Warenvernichtung gilt nicht für Produkte, die gemäß der EU-Verordnung über die allgemeine Produktsicherheit als gefährlich eingestuft werden. Wenn ein Produkt ein Risiko für die Gesundheit oder Sicherheit darstellt und dieses Risiko nicht durch andere Maßnahmen behoben werden kann, ist die Vernichtung zulässig. Ebenso sind Produkte ausgenommen, die aus anderen Gründen nicht dem Unionsrecht oder nationalen Gesetzen entsprechen, etwa wenn sie gegen Vorschriften zu Chemikalien oder ethischen Standards wie dem Verbot von Zwangsarbeit verstoßen. In solchen Fällen hat die Einhaltung gesetzlicher Sicherheits- und Rechtsstandards Vorrang vor dem Verbot der Warenvernichtung.

Schutz geistigen Eigentums

Auch der Schutz von Immaterialgüterrechten rechtfertigt Ausnahmen vom Verbot der Warenvernichtung. Dies betrifft insbesondere gefälschte Waren, deren Zerstörung notwendig ist, um Rechtsverletzungen zu unterbinden. Die Verordnung erlaubt zudem die Vernichtung von Originalwaren, wenn diese Gegenstand von Lizenzverträgen sind, die einen Verkauf oder eine Weitergabe nach einem bestimmten Zeitraum untersagen. Eine weitere Ausnahme besteht, wenn es technisch nicht machbar ist, geschützte Markenlogos oder Designs dauerhaft zu entfernen, um das Produkt für eine Wiederverwendung neutral zu gestalten. Dies gilt auch für Produkte, die aufgrund ihres Designs als unangemessen gelten oder gegen gesellschaftliche Normen verstoßen und deren problematische Merkmale nicht entfernt werden können.

Wirtschaftlichkeit bei beschädigten Produkten

Ein praxisrelevanter Punkt für den Handel ist der Umgang mit beschädigter Ware. Das Verbot der Warenvernichtung greift nicht bei Produkten, die physisch beschädigt, verschlissen oder verunreinigt sind. Dies schließt Schäden ein, die während des Transports, der Lagerung oder durch Rücksendungen entstanden sind. Voraussetzung für die Zerstörung ist jedoch, dass eine Reparatur oder Aufarbeitung entweder technisch unmöglich oder wirtschaftlich nicht vertretbar ist. Eine Reparatur gilt als unwirtschaftlich, wenn ihre Kosten die Gesamtkosten der Zerstörung und Neuproduktion des Artikels übersteigen. Unternehmen müssen hierfür nachweisen, dass die Produkte ein Qualitätsprüfungsverfahren durchlaufen haben, das Reparaturen priorisiert.

Spenden als verpflichtende Vorstufe

Bevor ein sicheres und rechtlich einwandfreies Produkt vernichtet werden darf, schreibt die EU eine klare Spendenpflicht vor. Das Verbot der Warenvernichtung bleibt bestehen, solange ein Unternehmen nicht nachweisen kann, dass es vergeblich versucht hat, die Ware zu spenden. Die Verordnung verlangt, dass Produkte entweder direkt mindestens drei geeigneten Einrichtungen der Sozialwirtschaft in der Union angeboten wurden oder für mindestens acht Wochen auf einer gut sichtbaren Website des Unternehmens zur Spende ausgeschrieben waren. Erst wenn das Produkt nach dieser Frist nicht angenommen wurde, ist eine Vernichtung zulässig. Auch Einrichtungen der Sozialwirtschaft selbst dürfen erhaltene Spenden vernichten, wenn sie dafür keine Abnehmer finden.

Dokumentationspflichten und Nachweise

Um die Einhaltung beim Verbot der Warenvernichtung zu gewährleisten, müssen Wirtschaftsakteure umfangreiche Dokumentationspflichten erfüllen. Alle Belege, die eine Ausnahme rechtfertigen – seien es Testberichte zu Sicherheitsmängeln, Nachweise über Rechtsverletzungen oder Protokolle über vergebliche Spendenangebote –, müssen für fünf Jahre aufbewahrt werden. Zudem sind Unternehmen verpflichtet, den Abfallentsorgern schriftlich mitzuteilen, auf welcher rechtlichen Grundlage die Vernichtung der übergebenen Waren erfolgt.

Faktenbox

Eckdaten zur Delegierten Verordnung C(2026) 659
Verabschiedung09. Februar 2026
Geltungsbeginn19. Juli 2026
Betroffene ProdukteBekleidung, Bekleidungszubehör, Schuhe
SpendenfristAngebot an 3 Einrichtungen oder 8 Wochen online
Aufbewahrungspflicht5 Jahre für alle Nachweise
HauptausnahmenGesundheitsgefahr, Rechtsverstöße, Urheberrecht, Unwirtschaftlichkeit der Reparatur