Irrtümer beim privaten Online-Handel: Studie klärt auf

Der Handel mit gebrauchten Waren im Internet boomt, doch das Wissen um die rechtlichen Rahmenbedingungen hält mit dieser Entwicklung nicht Schritt. Eine aktuelle Untersuchung, die von YouGov in Kooperation mit Kleinanzeigen durchgeführt wurde, beleuchtet die signifikanten Wissenslücken deutscher Verbraucher. Im Fokus stehen dabei klassische Irrtümer beim privaten Online-Handel, die von falschen Annahmen zum Widerrufsrecht bis hin zu Fehleinschätzungen beim Versandrisiko reichen. Die Ergebnisse zeigen, dass trotz der Routine beim digitalen Kaufen und Verkaufen oft Unklarheit über die tatsächliche Rechtslage herrscht.

Irrtümer beim privaten Online-Handel: Studie klärt auf
Irrtümer beim privaten Online-Handel: Studie klärt auf

Wachsende Marktbedeutung und rechtliche Unkenntnis

Der Kauf und Verkauf von gebrauchten Artikeln hat sich in der deutschen Konsumlandschaft fest etabliert. Die aktuellen Zahlen belegen, dass Second-Hand-Ware längst kein Nischenprodukt mehr ist. Rund jeder Siebte handelt mehrmals im Monat auf entsprechenden Plattformen, während jeder Fünfte zumindest alle zwei bis drei Monate aktiv wird. Besonders bei der jüngeren Generation Z und den Millennials gehört der nachhaltige Konsum zum Alltag. Doch genau hier offenbart die Studie eine Diskrepanz: Eine hohe Nutzungsfrequenz geht nicht zwangsläufig mit einer hohen Rechtskompetenz einher.

Viele Teilnehmer der Studie bewegen sich in einem Raum der juristischen Halbwahrheiten. Dies führt im Alltag der Plattformen oft zu vermeidbaren Konflikten zwischen Käufern und Verkäufern. Werden Irrtümer beim privaten Online-Handel nicht aufgeklärt, können finanzielle Verluste oder langwierige Streitigkeiten die Folge sein. Die Expertin Heidi Kneller-Gronen vom Bundesverband Onlinehandel e.V. (BVOH) ordnete im Rahmen der Veröffentlichung die häufigsten Mythen rechtlich ein und sorgte für Klarheit bezüglich der tatsächlichen Gesetzeslage im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB).

Das Missverständnis um das generelle Widerrufsrecht

Einer der weitverbreitetsten Irrtümer beim privaten Online-Handel betrifft die Annahme, man könne gekaufte Ware bei Nichtgefallen einfach zurückgeben. Laut der Erhebung geht rund jeder sechste Befragte davon aus, dass ihm ein solches Widerrufsrecht zusteht. Besonders ausgeprägt ist diese Fehlannahme in der Altersgruppe der 18- bis 24-Jährigen. Hier glaubt fast ein Viertel der Befragten an ein gesetzlich verankertes Rückgaberecht bei Geschäften zwischen Privatpersonen.

Rechtlich betrachtet ist diese Annahme falsch. Das gesetzliche Widerrufsrecht ist ein Instrument des Verbraucherschutzes, das explizit für Verträge zwischen einem Unternehmer und einem Verbraucher (B2C) geschaffen wurde. Bei einem Kaufvertrag zwischen zwei Privatpersonen (C2C) existiert dieses Recht grundsätzlich nicht. Ein Käufer kann sich also nicht darauf berufen, dass ihm die Ware schlicht nicht gefällt oder er es sich anders überlegt hat. Eine Rücknahme erfolgt in diesem Szenario ausschließlich auf Basis der Kulanz des Verkäufers. Einen Rechtsanspruch darauf gibt es nicht. Diese Unterscheidung ist essenziell, da die Erwartungshaltung vieler Käufer oft von den Standards großer Online-Versandhändler geprägt ist, die diese Regeln jedoch nicht auf den privaten Markt übertragen können.

Gewährleistungsausschluss und die Pflicht zur Ehrlichkeit

Ein weiteres zentrales Thema der Studie ist die Sachmängelhaftung, umgangssprachlich oft als Gewährleistung bezeichnet. Viele Verkäufer wissen zwar, dass sie haften müssen, sind sich aber unsicher über die korrekte Vorgehensweise zum Ausschluss dieser Haftung. Die Daten zeigen, dass 53 Prozent der Befragten versuchen, sich durch entsprechende Klauseln abzusichern. Dies ist grundsätzlich möglich und rechtlich zulässig, da private Verkäufer – im Gegensatz zu gewerblichen Händlern – die Gewährleistung ausschließen können.

Doch auch hier lauern Irrtümer beim privaten Online-Handel. Ein Ausschluss der Gewährleistung ist nur dann wirksam, wenn er klar und verständlich formuliert ist. Eine Klausel wie „Der Artikel wird unter Ausschluss der Sachmängelhaftung verkauft“ schafft hier rechtliche Sicherheit. Allerdings glauben viele Verkäufer fälschlicherweise, dass ein solcher Ausschluss sie von jeglicher Verantwortung befreit. Das ist nicht der Fall. Werden bekannte Mängel verschwiegen oder wird eine Eigenschaft der Ware vertraglich zugesichert, greift der Haftungsausschluss nicht. Bei arglistiger Täuschung oder grober Fahrlässigkeit bleibt der Verkäufer voll in der Haftung. Dennoch herrscht bei einem Viertel der Befragten der Glaube, dass es auch ohne explizite Klausel kein Rückgaberecht gebe, was rechtlich nicht haltbar ist, da ohne Ausschluss die gesetzliche Gewährleistung von zwei Jahren auch bei Privatverkäufen gelten würde.

Das unterschätzte Versandrisiko im Privatverkehr

Vielleicht der folgenreichste der Irrtümer beim privaten Online-Handel betrifft den Versand der Ware. Wer trägt das Risiko, wenn ein Paket auf dem Postweg verloren geht oder beschädigt wird? Hier zeigt die Studie gravierende Wissenslücken. Fast ein Viertel der Befragten ist der Meinung, dass der Verkäufer das Versandrisiko trägt. Dies entspricht der Rechtslage im gewerblichen Handel, nicht jedoch im privaten Bereich.

Beim Versendungskauf unter Privatleuten geht die Gefahr des zufälligen Untergangs der Sache auf den Käufer über, sobald der Verkäufer die Ware an das Transportunternehmen übergeben hat. Das bedeutet: Geht das Paket verloren, muss der Käufer den Kaufpreis trotzdem zahlen beziehungsweise erhält sein Geld nicht zurück. Der Verkäufer hat seine Pflicht mit der Übergabe an den Versanddienstleister erfüllt. Er muss im Streitfall lediglich nachweisen können, dass er die Ware ordnungsgemäß verschickt hat. Kann er diesen Nachweis (beispielsweise durch einen Einlieferungsbeleg) nicht erbringen, muss er den Kaufpreis erstatten.

Das Wissen um diesen sogenannten Gefahrenübergang ist gering. Nur zwölf Prozent der Befragten wissen, dass sie bei Vorkasse keine rechtliche Handhabe gegen den Verkäufer haben, wenn das Paket auf dem Weg verloren geht (vorausgesetzt, der Versand wurde nachgewiesen). Diese Unkenntnis führt oft zu ungerechtfertigten negativen Bewertungen oder Meldungen auf den Plattformen, obwohl sich der Verkäufer rechtlich korrekt verhalten hat.

Fazit: Aufklärung stärkt das Vertrauen in den Markt

Die Studie verdeutlicht, dass die Popularität von Online-Marktplätzen schneller wächst als das Rechtsbewusstsein der Nutzer. Die identifizierten Irrtümer beim privaten Online-Handel zeigen einen klaren Handlungsbedarf in Sachen Verbraucheraufklärung. Sowohl Käufer als auch Verkäufer profitieren von einem fundierten Wissen über ihre Rechte und Pflichten. Nur wer weiß, dass es kein generelles Rückgaberecht gibt, kann bewusster einkaufen. Und nur wer als Verkäufer die Gewährleistung korrekt ausschließt und den Versand dokumentiert, ist vor nachträglichen Forderungen sicher. Die Reduzierung dieser Missverständnisse ist ein wesentlicher Schritt, um das Vertrauen in den privaten Online-Handel langfristig zu sichern und Rechtsstreitigkeiten zu vermeiden.

Faktenbox

Studienergebnisse: Rechtsirrtümer im Online-Handel
ThemaRechte und Pflichten bei Privatverkäufen
Erhebungszeitraum27. bis 29. Oktober 2025
Teilnehmer2.006 Personen (repräsentativ ab 18 Jahren)
Irrtum Widerruf17 % glauben fälschlich an ein generelles Rückgaberecht (23 % bei 18-24-Jährigen)
Haftungsausschluss53 % schließen Gewährleistung proaktiv aus; 63 % bei Millennials
Irrtum Versandrisiko23 % glauben fälschlich, der private Verkäufer trage immer das Versandrisiko
HerausgeberYouGov & Kleinanzeigen