Dark Patterns Regulierung: Wettbewerbszentrale sieht keinen gesetzlichen Bedarf

Die Diskussion um die Dark Patterns Regulierung nimmt an Fahrt auf. Die EU-Kommission bereitet ein Digital Fairness Act (DFA) vor, das den Verbraucherschutz stärken und digitale Geschäftspraktiken strenger fassen soll. Die Wettbewerbszentrale hält zusätzliche Regulierung jedoch für unnötig und verweist auf bestehende, wirksame Regelungen. In der aktuellen Stellungnahme vom 22. Oktober 2025 kritisiert sie vor allem die Gefahr einer unnötigen Doppelregulierung sowie die ohnehin hohe Komplexität des geltenden Rechts.

Dark Patterns Regulierung EU 2025: Wettbewerbszentrale sieht keinen gesetzlichen Bedarf
Dark Patterns Regulierung EU 2025: Wettbewerbszentrale sieht keinen gesetzlichen Bedarf

Hintergrund: Ziel und Ansatz des Digital Fairness Act

Mit dem geplanten DFA möchte die EU beim Verbraucherschutz in digitalen Umgebungen nachschärfen. Dazu gehören insbesondere Praktiken, die Nutzer zu Entscheidungen verleiten, die sie ohne manipulative Gestaltung nicht treffen würden. Die Konsultation der EU stellt dafür mehrere digitale Muster in den Mittelpunkt, darunter irreführende Preisstrukturen, aggressives Nudging und versteckte Vertragsmechanismen. Im Zentrum steht die Frage, ob Dark Patterns europaweit spezifisch reguliert werden sollen.

Die Wettbewerbszentrale positioniert sich klar gegen neue Vorgaben. Grund: Die vorhandenen Regelungen des UWG sowie etablierte Rechtsprechung seien ausreichend, um unlautere Praktiken zu unterbinden. Die Dark Patterns Regulierung müsse sich daher eher auf eine bessere Durchsetzung bestehender Regeln konzentrieren.

Bestehende Rechtslage: Wettbewerbsrecht greift bereits

In ihrer Stellungnahme weist die Wettbewerbszentrale darauf hin, dass deutsche Gerichte seit Jahren gegen typische Dark-Pattern-Konstellationen vorgehen. Diese reichen von manipulativem Entscheidungsdruck bis hin zu versteckten Kostenbestandteilen im Bestellprozess.

Besonders im Fokus stehen aktuelle Verfahren zu falschen Countdown-Timern, bei denen vermeintliche Angebotsfristen künstlich erzeugt oder verlängert werden. Derzeit laufen drei Verfahren vor dem OLG Frankfurt (Az. 6 U 128/25), dem LG Düsseldorf (Az. 38 O 209/25) und dem LG Deggendorf (Az. 1 HK 0 6/25). Laut Wettbewerbszentrale zeigen diese Fälle, dass irreführende Dringlichkeit bereits klar vom UWG erfasst ist.

Auch bei Hidden-Cost-Mustern sieht sie keinen Bedarf für zusätzliche Regulierung. Versteckte Preisbestandteile – etwa Energiezuschläge oder unklare Versandkosten – seien durch Gerichte mehrfach als unlauter eingestuft worden. Die jüngsten Entscheidungen des OLG Frankfurt (6 U 116/24) oder des LG Bochum (I-18 O 13/25) unterstreichen diese Linie. Gleiches gilt für irreführende Streichpreise, die ebenfalls regelmäßig Gegenstand von Verfahren sind.

Damit bestätigt die Wettbewerbszentrale: Für eine Dark Patterns Regulierung existiert schon heute eine ausreichend robuste juristische Grundlage.

Aggressive Geschäftsmodelle: UWG deckt auch psychologische Mechanismen ab

Neben klassischen Irreführungen lassen sich auch stark verhaltensbeeinflussende Gestaltungen über das UWG sanktionieren. Das allgemeine Verbot aggressiver geschäftlicher Handlungen umfasst etwa übermäßigen Entscheidungsdruck, Daueraufforderungen oder manipulatives Framing. Als Beispiel verweist die Wettbewerbszentrale auf ein Urteil des OLG Bamberg (Az. 3 UKI 11/24 e), das sich mit Nagging- und Framing-Mechaniken beschäftigte.

Damit sei klar: Auch ohne eigene „Dark-Pattern-Gesetze“ ermöglicht das geltende Recht ein Eingreifen gegen Gestaltungsmuster, die Verbraucherentscheidungen erheblich beeinflussen.

Weitere Regelungsvorschläge der EU: Kein Bedarf, aber Optimierungsbedarf

Die Konsultation der EU enthält über Dark Patterns hinaus weitere Themen wie personalisierte Werbung, Social-Media-Empfehlungen und Pflichten im Influencer-Marketing. Auch hier sieht die Wettbewerbszentrale keinen Regelungsbedarf. Aus ihrer Sicht mangelt es nicht an Regeln, sondern an Durchsetzung und Übersichtlichkeit.

Die Vielzahl an Informationspflichten sei zudem kaum noch handhabbar – selbst für Fachleute. Statt neuer Vorschriften sollte die EU prüfen, welche Pflichten tatsächlich relevant und empirisch belegbar sind. Vereinfachungen könnten die Rechtsklarheit erhöhen und Unternehmen ebenso wie Verbraucher entlasten.

Zeitliche Einordnung und Ausblick

Der Digital Fairness Act befindet sich aktuell vor dem eigentlichen Gesetzgebungsverfahren in einer frühen Konsultationsphase. Die Rückmeldungen von Verbänden wie der Wettbewerbszentrale fließen in die Ausgestaltung des finalen Entwurfs ein. Die politische Dynamik deutet jedoch darauf hin, dass das Thema Dark Patterns 2025 ein zentrales Element der digitalen Agenda der EU bleibt.

Ob die EU konkrete Vorgaben erlässt oder sich für eine Verbesserung der Durchsetzung bestehender Regeln entscheidet, wird sich erst im Verlauf des kommenden Jahres zeigen. Für die deutsche Wettbewerbslandschaft bleibt entscheidend, wie sich die Dark Patterns Regulierung in das ohnehin komplexe System der bestehenden Vorschriften einfügt.

Faktenbox

Kernaspekte der Dark Patterns Regulierung
Geplantes GesetzDigital Fairness Act (DFA) zur Stärkung des Verbraucherschutzes im digitalen Raum
Position der WettbewerbszentraleKein Bedarf für neue Regeln, bestehende UWG-Vorgaben ausreichend
Typische Dark-Pattern-FälleFake-Timer, versteckte Kosten, irreführende Streichpreise, manipulativer Entscheidungsdruck
Aktuelle VerfahrenMehrere laufende Verfahren, u.a. vor OLG Frankfurt, LG Düsseldorf und LG Deggendorf
Empfohlene MaßnahmenStärkere Durchsetzung und Vereinfachung bestehender Informationspflichten