BGH: Arzneimittelpreisbindung bei EU-Versandapotheken unwirksam
Der Bundesgerichtshof (BGH) hat am 17. Juli 2025 entschieden, dass die bis Ende 2020 geltende Arzneimittelpreisbindung in Deutschland nicht für Versandapotheken mit Sitz in einem anderen EU-Mitgliedstaat galt. Damit hob das Gericht ein Urteil des Oberlandesgerichts München auf und erklärte Bonuszahlungen beim Medikamentenversand aus dem EU-Ausland für rechtmäßig. Das Urteil bezieht sich auf den Fall einer niederländischen Versandapotheke, die deutschen Patienten Rabatte bei der Rezepteinlösung gewährte. (Az. I ZR 74/24)
Hintergrund: Bonuszahlungen einer Versandapotheke aus den Niederlanden
Inhaltsverzeichnis
Die beklagte Apotheke aus den Niederlanden vertrieb in den Jahren 2012 und 2013 verschreibungspflichtige Medikamente an deutsche Patienten. Diese erhielten beim Einlösen eines Rezepts einen Bonus von 3 Euro pro Medikament, maximal 9 Euro pro Rezept. Zusätzlich gab es Prämien für Patienten, die an einem Arzneimittel-Check teilnahmen.
Ein Apothekerverband aus Bayern sah darin einen Verstoß gegen die damals geltende Preisbindung nach § 78 AMG a.F. sowie gegen das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) und klagte auf Unterlassung und Erstattung von Abmahnkosten.
BGH sieht Verstoß gegen EU-Warenverkehrsfreiheit
Der BGH entschied nun, dass die Arzneimittelpreisbindung in der alten Fassung gegen die Warenverkehrsfreiheit nach Art. 34 und 36 AEUV verstoße, sofern sie auf EU-ausländische Versandapotheken angewendet werde. Diese nationale Regelung sei damit unionsrechtswidrig und gegenüber der Beklagten nicht anwendbar.
Bereits der Europäische Gerichtshof (EuGH) hatte in seinem Urteil „Deutsche Parkinson Vereinigung“ im Jahr 2016 festgestellt, dass die Preisbindung eine Maßnahme mit gleicher Wirkung wie eine mengenmäßige Einfuhrbeschränkung darstelle. Solche Beschränkungen dürfen nur dann gerechtfertigt sein, wenn sie tatsächlich dem Gesundheitsschutz dienen – und dafür fehlte es laut BGH an hinreichenden Belegen.
Fehlende Beweise zur Sicherstellung der Versorgung
Der Kläger konnte keine belastbaren Daten oder Studien vorlegen, die belegen, dass ohne die Arzneimittelpreisbindung die flächendeckende und sichere Arzneimittelversorgung gefährdet sei. Auch die Bundesregierung hatte laut dem Berufungsgericht keine entsprechenden empirischen Daten erhoben. Die vom Kläger eingebrachten Gutachten und Modellierungen bezogen sich zudem nicht auf den relevanten Zeitraum oder bestätigten nicht die Einschätzung des Gesetzgebers.
Keine Wiederholungsgefahr – Klage abgewiesen
Auf mögliche Verstöße gegen das aktuell geltende Sozialgesetzbuch kam es laut BGH nicht mehr an, da es bereits an der sogenannten Wiederholungsgefahr fehlte. Diese ist Voraussetzung für einen Unterlassungsanspruch im Wettbewerbsrecht. Die Klage des Apothekerverbands wurde daher insgesamt abgewiesen.
Arzneimittelpreisbindung – Rechtliche Einordnung und Bedeutung
Das Urteil klärt eine seit Jahren umstrittene Rechtsfrage zur Anwendung der deutschen Arzneimittelpreisbindung auf ausländische Anbieter. Der BGH stellt klar, dass nationale Beschränkungen des Preiswettbewerbs europarechtlich nur Bestand haben können, wenn sie zwingend erforderlich und empirisch belegbar sind. Für grenzüberschreitend tätige Versandapotheken bedeutet dies mehr rechtliche Sicherheit bei Bonus- oder Rabattmodellen.
Die Entscheidung ist auch vor dem Hintergrund der zunehmenden Digitalisierung und Internationalisierung des Arzneimittelhandels bedeutsam. Die Frage, wie weit nationale Schutzmechanismen im Gesundheitswesen reichen dürfen, dürfte auch in Zukunft Gegenstand juristischer Auseinandersetzungen bleiben.