Vertragswiderruf durch einen Klick: Gesetzentwurf bringt neue Verbraucherrechte

Das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz (BMJV) hat am 9. Juli 2025 einen Gesetzentwurf veröffentlicht, der den Vertragswiderruf durch einen Klick ermöglichen soll. Ziel ist es, den Online-Widerruf von Verträgen deutlich zu vereinfachen. Verbraucher sollen künftig nicht mehr aufwendig nach Widerrufsadressen oder Fristen suchen müssen – eine klare Schaltfläche auf der Website soll genügen. Mit dem Vorhaben setzt das Ministerium neue EU-Vorgaben zur Stärkung des Verbraucherschutzes im digitalen Raum um.

Vertragswiderruf durch einen Klick: Gesetzentwurf bringt neue Verbraucherrechte
Vertragswiderruf durch einen Klick: Gesetzentwurf bringt neue Verbraucherrechte

Elektronischer Widerrufsbutton als Pflicht für Unternehmen

Kernstück des Gesetzentwurfs ist die Einführung eines elektronischen Widerrufsbuttons, der für Waren, Dienstleistungen und auch Finanzprodukte verpflichtend werden soll. Der Vertragswiderruf durch einen Klick soll so einfach werden wie der Vertragsschluss selbst. Nach dem Entwurf müssen Unternehmen auf ihren Webseiten eine klar erkennbare Schaltfläche bereitstellen, über die Verbraucher ihren Widerruf erklären können.

Deutschland hatte sich im Vorfeld auf EU-Ebene für diese verpflichtende Regelung eingesetzt. Der aktuelle Gesetzentwurf setzt die geänderte Verbraucherrechterichtlinie der EU um, die bis zum 19. Dezember 2025 in nationales Recht überführt werden muss.

Mehr Transparenz bei Finanzdienstleistungen

Ein weiterer Bestandteil des Entwurfs betrifft die Erläuterung von Finanzdienstleistungen. Anbieter sollen künftig verpflichtet sein, Verträge und deren Auswirkungen verständlich zu erklären. Dies soll insbesondere bei komplexeren Finanzprodukten wie Versicherungen oder Anlageverträgen greifen. Wer Online-Tools nutzt, soll zusätzlich die Möglichkeit haben, persönlichen Kontakt mit dem Anbieter aufzunehmen. Damit soll ein informierter Vertragsabschluss gewährleistet werden.

Begrenzung des sogenannten ewigen Widerrufsrechts

Mit dem neuen Gesetz soll auch das bislang mögliche „ewige Widerrufsrecht“ eingeschränkt werden. Nach aktueller Rechtslage kann ein Widerrufsrecht zeitlich unbegrenzt bestehen, wenn etwa eine gesetzlich vorgeschriebene Information fehlt oder nur leicht fehlerhaft ist. Künftig soll der Vertragswiderruf durch einen Klick bei Finanzdienstleistungen nur noch binnen zwölf Monaten und 14 Tagen nach Vertragsschluss möglich sein – vorausgesetzt, eine ordnungsgemäße Widerrufsbelehrung wurde erteilt. Bei Lebensversicherungen ist eine Frist von 24 Monaten und 30 Tagen vorgesehen.

Das BMJV begründet diesen Schritt mit dem Ziel, die Rechtslage zu vereinfachen und unangemessene Ergebnisse zu vermeiden. Auch geringfügige Belehrungsfehler hatten bislang zur Folge, dass die Widerrufsfrist nicht zu laufen begann – mit zum Teil langjährigen Rückabwicklungen als Folge.

Keine Verpflichtung zur Papierform mehr

Im Zuge der Digitalisierung will der Gesetzentwurf auch die Anforderungen an die Form der Vertragsbedingungen anpassen. Unternehmen sollen künftig nicht mehr verpflichtet sein, Vertragsdokumente auf Papier zur Verfügung zu stellen. Bisher galt dies auf ausdrücklichen Wunsch des Verbrauchers. Die Regelung soll Unternehmen entlasten und die digitale Abwicklung stärken.

Vertragswiderruf durch einen Klick – Verfahren und Ausblick

Ein erster Diskussionsentwurf war bereits im Dezember 2024 veröffentlicht worden. Nach Auswertung zahlreicher Stellungnahmen wurde nun der offizielle Referentenentwurf an Länder und Verbände verschickt. Diese können bis zum 1. August 2025 Stellung nehmen. Die Veröffentlichung der Rückmeldungen erfolgt auf der Website des BMJV. Eine zügige Umsetzung noch im Jahr 2025 ist angestrebt, um den EU-Fristvorgaben gerecht zu werden.

Sollte das Gesetz wie geplant in Kraft treten, wäre der Vertragswiderruf durch einen Klick künftig Standard im E-Commerce. Das stärkt die Position der Verbraucher und reduziert gleichzeitig den Verwaltungsaufwand auf Seiten der Unternehmen. Branchen und Anbieter digitaler Vertragsmodelle sollten sich frühzeitig mit den neuen Anforderungen auseinandersetzen.