Neues Recht auf Reparatur: Gesetzentwurf 2026 vorgestellt

Das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz (BMJV) hat einen Gesetzentwurf veröffentlicht, der den Umgang mit defekten technischen Geräten grundlegend verändern soll. Das neue Recht auf Reparatur zielt darauf ab, die Lebensdauer von Produkten wie Smartphones, Waschmaschinen und Kühlschränken signifikant zu verlängern und die Rechte der Verbraucher gegenüber Herstellern massiv auszubauen. Der Entwurf setzt die entsprechende EU-Richtlinie in nationales Recht um und sieht vor, dass Hersteller künftig verpflichtet sind, ihre Produkte über viele Jahre hinweg zu reparieren. Zudem sollen Anreize geschaffen werden, damit Käufer eine Instandsetzung dem Neukauf vorziehen.

Neues Recht auf Reparatur: Gesetzentwurf 2026 vorgestellt
Neues Recht auf Reparatur: Gesetzentwurf 2026 vorgestellt

Herstellerpflichten für Smartphones und Haushaltsgeräte

Im Zentrum des Gesetzentwurfs steht die Verpflichtung der Produzenten, für bestimmte technische Gerätegruppen eine Reparaturmöglichkeit zu garantieren. Das neue Recht auf Reparatur definiert hierbei klare Zeiträume, in denen diese Pflicht gilt. Für Großgeräte wie Waschmaschinen ist ein Zeitraum von mindestens zehn Jahren vorgesehen, während für Smartphones eine Frist von mindestens sieben Jahren gelten soll. Eine entscheidende Neuerung ist hierbei der Beginn der Frist: Diese zehn beziehungsweise sieben Jahre starten nicht mit der Markteinführung eines Gerätes, sondern erst in dem Moment, in dem die Produktion des jeweiligen Modells eingestellt wird. Dies stellt sicher, dass auch Käufer, die ein Gerät erst spät im Produktzyklus erwerben, noch lange Anspruch auf Ersatzteile und Service haben.

Die Regelung betrifft alle Produktgruppen, für die Hersteller bereits nach aktueller Rechtslage Ersatzteile vorhalten müssen. Künftig reicht das bloße Vorhalten der Teile jedoch nicht mehr aus; der Hersteller muss die Instandsetzung aktiv anbieten. Diese Dienstleistung muss entweder unentgeltlich oder zu einem „angemessenen Preis“ erfolgen. Durch diese Formulierung soll verhindert werden, dass Reparaturkosten künstlich so hoch angesetzt werden, dass sie wirtschaftlich unattraktiv sind und der Kunde doch zum Neugerät greift.

Neues Recht auf Reparatur greift nach der Gewährleistung

Ein wesentlicher Aspekt des Gesetzesvorhabens ist der Anwendungsbereich zeitlich nach der klassischen Mängelgewährleistung. Das neue Recht auf Reparatur entfaltet seine Wirkung insbesondere dann, wenn die zweijährige Gewährleistungsfrist gegenüber dem Verkäufer abgelaufen ist. Es greift auch in Fällen, in denen ein Mangel nicht bereits beim Gefahrübergang – also beim Kauf oder der Lieferung – vorlag, sondern erst später durch Verschleiß oder Nutzung entstanden ist. Ebenso hilft es in Situationen, in denen der Käufer nicht beweisen kann, dass der Defekt von Anfang an bestand.

Damit schließt der Gesetzgeber eine Lücke, die bisher oft zur Entsorgung funktionstüchtiger, aber defekter Geräte führte. Verbraucher erhalten so eine langfristige Sicherheit, ihre Investitionsgüter nutzen zu können, ohne bei jedem Defekt auf Kulanz angewiesen zu sein. Das Ziel ist die Abkehr von der Wegwerfgesellschaft hin zu einer Kultur der Wertschätzung und Ressourcenschonung, wie Bundesministerin Dr. Stefanie Hubig in ihrer Erklärung betonte.

Verlängerung der Gewährleistung als Anreiz

Neben den Pflichten für Hersteller nach Ablauf der Garantiezeit sieht der Gesetzentwurf auch Änderungen im bestehenden Kaufrecht vor. Um das neue Recht auf Reparatur auch in der frühen Phase der Produktnutzung attraktiv zu machen, wird die Gewährleistungsfrist modifiziert. Entscheidet sich ein Verbraucher im Falle eines Mangels für eine Reparatur statt für die Lieferung eines neuen Gerätes, verlängert sich seine Gewährleistungsfrist automatisch von zwei auf drei Jahre.

Diese Maßnahme soll einen konkreten Anreiz bieten, der Instandsetzung den Vorzug zu geben. Bisher wählten viele Kunden im Gewährleistungsfall die Neulieferung, da dies oft schneller ging und ein fabrikneues Gerät versprach. Die Aussicht auf ein zusätzliches Jahr Absicherung soll dieses Verhalten ändern. Wichtig zu beachten ist jedoch, dass die Dauer der Beweislastumkehr unberührt bleibt. Sie verbleibt bei einem Jahr. Das bedeutet, dass nach Ablauf der ersten zwölf Monate weiterhin der Käufer beweisen muss, dass ein Mangel bereits bei Übergabe vorhanden war, um Gewährleistungsrechte geltend zu machen – auch wenn die Gesamtfrist nun drei Jahre betragen kann.

Verbot von Reparaturhürden und Software-Sperren

Ein technischer, aber für die Praxis entscheidender Teil des Entwurfs befasst sich mit der Konstruktion und der Software der Geräte. Das neue Recht auf Reparatur stellt klar: Wenn sich ein Produkt nicht reparieren lässt, obwohl dies bei dieser Art von Ware üblicherweise erwartet werden kann, stellt dies künftig einen Sachmangel dar. Damit hätten Käufer sofortige Gewährleistungsansprüche.

Darüber hinaus will der Gesetzgeber gegen technische Barrieren vorgehen. Hersteller sollen verpflichtet werden, Ersatzteile und Werkzeuge zu angemessenen Preisen auch Dritten zur Verfügung zu stellen. Besonders brisant ist das geplante Verbot von Software-Sperren oder technischen Schutzmaßnahmen, die eine Reparatur behindern. Dies betrifft beispielsweise das sogenannte „Pairing“, bei dem Ersatzteile per Software mit dem Gerät verheiratet werden müssen und ohne Freischaltung durch den Hersteller nicht funktionieren. Künftig sollen Reparaturen auch durch unabhängige Werkstätten oder unter Verwendung von kompatiblen Ersatzteilen möglich sein, ohne dass die Funktionalität des Gerätes durch Software-Updates oder Sperren eingeschränkt wird.

Zeitplan für das Gesetzgebungsverfahren

Der heute veröffentlichte Text ist ein Referentenentwurf, der nun den Ländern und Verbänden zur Stellungnahme zugeleitet wurde. Die Frist für diese Stellungnahmen endet am 13. Februar 2026. Da es sich um die 1:1-Umsetzung einer vollharmonisierenden EU-Richtlinie handelt, ist der Spielraum für nationale Abweichungen begrenzt. Die Vorgaben aus Brüssel müssen bis spätestens zum 31. Juli 2026 in deutsches Recht überführt sein. Das neue Recht auf Reparatur wird somit voraussichtlich in der zweiten Jahreshälfte 2026 vollumfänglich in Kraft treten und für alle ab diesem Zeitpunkt gekauften betroffenen Geräte gelten. Der Handel und die Hersteller müssen sich nun zügig auf die veränderten Rahmenbedingungen einstellen, insbesondere was die Logistik für Ersatzteile und die Preisgestaltung für Reparaturen betrifft.

Faktenbox

Details zum Gesetzentwurf
Betroffene ProdukteSmartphones, Waschmaschinen, Kühlschränke u.a.
Dauer der ReparaturpflichtSmartphones: min. 7 Jahre

Haushaltsgroßgeräte: min. 10 Jahre

(ab Ende der Produktion)

Kosten der ReparaturUnentgeltlich oder zu einem „angemessenen Preis“
GewährleistungsverlängerungVon 2 auf 3 Jahre bei Entscheidung für Reparatur statt Neulieferung
Technische VorgabenVerbot von Software-Sperren; Pflicht zur Herausgabe von Werkzeugen/Ersatzteilen
UmsetzungsfristBis 31. Juli 2026